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| Anzeige meine Frage: in einem Ort findet ein Töpfermarkt statt. Es ist eine öffentliche Veranstaltung. Viele Keramikfreunde fotografieren die ausgestellten Objekte. Soll ein Aussteller mit auf das Foto, muß er um Erlauibnis gefragt werden, nicht war? Muß aber auch jeder einzelne Aussteller gefragt werden ob seine Waren fotografiert werden dürfen? Eine Ausstellerin wünschte das Fotografieren nicht. Die Fotos werden nicht kommerziell verwendet. Wäre es sinnvoll, daß der Veranstalter des Töpfermarktes von den Ausstellern die Erlaubnis zum Fotografieren einholt und dies in seinem Flyer erwähnt? Jetzt beginnt die Zeit der Weihnachtsmärkte und da wird bestimmt auch von den Besuchern viel fotografiert. Gibt es Urteile zum Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen? Im Voraus vielen Dank für eine Antwort Brigitte |
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Was das "Recht am eigenen Bild" des Ausstellers betrifft, so gilt das an sich ohnehin nur für die "Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung" des gemachten Bildes. Das Fotografieren selbst verletzt nicht das "Recht am eigenen Bild", es kann aber im Einzelfall andere Rechtsgrundlagen geben, die einen Abwehranspruch des Fotografierten begründen. Das "Recht am eigenen Bild" ist aber stark eingeschränkt, sobald es sich um ein "Ereignis der Zeitgeschichte" handelt, wer Teil eines solchen ist, muß sich im Regelfall gefallen lassen, fotografiert und veröffentlicht zu werden. Und eine öffentliche Veranstaltung ist immer ein "Ereignis der Zeitgeschichte". Zumindest im Zusammenhang mit Berichterstattung, Kommentierung usw. über diese Veranstaltung muß sich der Aussteller in der Regel also durchaus fotografieren und veröffentlichen lassen. Zitat:
Das ist dann wieder eine ganz andere Baustelle - die Töpferware kann (kann, nicht muß) in ihrem Design urheberrechtlich geschützt sein (oder auch als Geschmacksmuster). Das verhindert aber nicht, daß sie zu privaten Zwecken fotografiert werden kann. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html Bei einer Veröffentlichung (Verbreitung usw.) der Fotos kann es dann problematisch werden. Wenn der fotografierte Topf urheberrechtlich geschützt ist, dann darf eine fotografische Vervielfältigung von ihm nämlich nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers veröffentlicht werden. Aber: davon gibt es wieder diverse Ausnahmen. 1. Wenn die Dinger nur "unwesentliches Beiwerk" sind, z.B. auf einer Aufnahme, die den Markt zeigt, dann dürfen sie veröffentlicht werden. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html "Unwesentliches Beiwerk" sind sie z.B. dann, wenn sie ausgetauscht werden könnten, ohne am Bildeindruck etwas wesentliches zu ändern, oder unter Umständen auch, wenn es sich um so viele "Beiwerke" handelt, daß sie nicht mehr einzeln hervorgehoben sind. (Bestes Beispiel: die Übersichtsaufnahme einer Stadt vom Kirchturm aus; die Häuser können urheberrechtlichen Schutz genießen, der Aufnahmestandort Kirchturm hebt die "Panoramafreiheit" auf, trotzdem ist es aber zulässig, weil das einzelne Gebäude nur noch "unwesentliches Beiwerk" ist.) 2. In der "Tagesberichterstattung" dürfen auch geschützte Werke veröffentlicht werden. ("in einem durch den Zweck gebotenen Umfang") http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html Zitat:
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Mal etwas vereinfacht gesagt: auf einer öffentlichen Veranstaltung muß sich der Aussteller gefallen lassen, daß seine Ware zu ausschließlich privaten Zwecken fotografiert (abgezeichnet, etc.) wird. Bei Zwecken, die darüber hinausgehen, insbesondere auch in Hinblick auf eine Veröffentlichung, kommt's auf die genaueren Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. "Für privat" darf man den Kram auch "nachtöpfern", auch wenn er urheberrechtlich geschützt ist. Verkaufen geht dann allerdings nicht.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Ich bedanke mich für die sehr ausführliche Beantwortung meiner Frage, entschuldige mich, daß ich so spät antworte. Aber da keine Antwort kam, dachte ich, nun kommt nichts mehr. Also vielen Dank. Liebe Grüße Brigitte |
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