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  #1 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 16:43
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2011
Beiträge: 1
Standard Klage wegen Urheberrechtsverletzung


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Faktenlage:
Die Fa. G.. GmbH betrieb im Jahre 2009 die Internetseite www.g..-energie.de. Erstellt wurde die Seite von einem in der Fa. angestellten Lehrling.
Die "Hauptseite" der Fa. war die Seite www.g....de diese Seite wurde
einige Jahre zuvor vom Beklagten, der auch Mitgesellschafter war, angemeldet.
Der Beklagte arbeitete im Jahre 2009 in einer anderen Abteilung der Fa. . Der Beklagte hatte mit der Firma eine Vereinbarung, dass diese für die Nutzung der Seite verantwortlich ist. Der Ersteller der Seite, der angestellte Lehrling ,meldete die neue Seite auch auf den Namen des Beklagten an und vermerkte im Impressum unter „Verantwortlicher für den Inhalt“ ebenfalls den Namen des Domaininhabers, vermutlich weil er davon ausging, dass dies mit dem Domaininhaber gleichzusetzen war, sich selbst nannte er als den Ersteller der Seite. Diese Arbeiten wurden vom GF der Fa. vermutlich nicht geprüft und standen wahrscheinlich so im Impressum. Die Seite gibt es nicht mehr. Während der Erstellung nutzte der Lehrling offenbar auch kostenpflichtiges Kartenmaterial.
Der Lizenzinhaber der Karten verklagt nun den damaligen Angestellten auf Schadenersatz, weil dieser der Domaininhaber war und der auf der Seite als „für den Inhalt Verantwortlicher“ genannt wurde.

Nach einer BGH-Entscheidung haftet der Inhaber in ähnlichen Fällen für die Rechtsverletzung, wenn er die Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert hat. Allerdings ist der Domaininhaber in diesen Fällen nur verpflichtet, die Störung in Zukunft zu unterlassen - nicht aber zum Schadenersatz.

Ist das in diesem Fall auch so?
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  #2 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 16:46
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Klage wegen Urheberrechtsverletzung

Etwas vereinfacht gesagt: Für die Website eines Unternehmens ist zivilrechtlich das Unternehmen und strafrechtlich der medienrechtlich Verantwortliche verantwortlich. (Ist ein solche nicht genannt, bleibt's letztlich an den Geschäftsführern des Unternehmens hängen, auch strafrechtlich.)

Wenn der Lehrling widerrechtlich geschütztes Kartenmaterial für die Unternehmenswebsite verwendet, haftet dafür das Unternehmen.

Ob sich das Unternehmen anschließend den Schaden vom Lehrling zurückholen kann, steht auf einem anderen Blatt. Ich tendiere zu: nein. Und zwar weil's ein Lehrling war.

Lehrlinge haften noch weniger für Schäden, die sie bei der Arbeit anrichten als andere Arbeitnehmer, eigentlich nur bei Vorsatz. Der Lehrling darf nicht allein arbeiten, es liegt in der Natur seines Status, daß er vom Lehrherren bei der Arbeit beaufsichtigt werden muß.

Einem Lehrling die medienrechtliche Verantwortung für eine Unternehmenswebsite zu überlassen, wird man als grob fahrlässig seitens des Unternehmens ansehen müssen, und insofern wird es das Unternehmen m.E. sehr schwer haben, hier den Lehrling in Regress nehmen zu können.

Volontäre ("Redaktions-Lehrlinge") dürfen übrigens laut allen 16 Landespressegesetzen in Deutschland nicht als verantwortliche Redakteure eines Printmediums eingesetzt werden... Auch das spricht dafür, daß es ein Lehrling nicht die geeignete Person als Veranwortlicher für eine Unternehmenswebsite ist, und insofern keine Regressangsprüche geltend gemacht werden können.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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