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| Anzeige es geht um folgende Situation: Kunde A hat bei Anbieter B einen Vertrag über eine Doppelflat mit DSL/Telefon und einer Bandbreite mit bis zu 16000 kbit/s abgschlossen. Anbieter B liefert das Produkt und es gab seitens des Kunden A keine Beanstandung. Die physikalische Download-Bandbreite des DSL-Anschlusses beträgt laut DSL-Router ~14000 kbit/s. Fast auf den Tag genau 3 Monate nach Vertragsbeginn stellt Kunde A fest, dass er in den Abend-Stunden (von ca. 18-23 Uhr) plötzlich nur noch einen effektiven Download-Datendurchsatz von ~200 bis ~500 kbit/s hat. Der Upload-Datendurchsatz ist unverändert. Auch die physikalisch verfügbare Bandbreite ist gleich geblieben. Zeitgleich traten seitdem tagsüber mehrfach Vebindungsabbrüche (PPPoE-Timeouts) auf, die, wie auch der starke Rückgang der Bandbreite, in den ersten 3 Monaten nicht auftraten. Kunde A hat deshalb bei Anbieter B eine Störung gemeldet. Laut Anbieter B sei mit dem DSL-Anschluss alles in Ordnung, dass Problem müsse am Kunden-Equipment liegen. Kunde A sicherte Anbieter B zu, dass er fachlich in der Lage ist, auszuschliessen, dass ein Defekt am Kundenequipment vorliegt. Anbieter B beauftragt nach wiederholten Störungsmeldungen seitens des Kunden A einen Techniker, der vor Ort beim Kunden A keine Fehler feststellen konnte. Auch kann Kunde A aufgrund seines Fachwissens ausschliessen, dass ein durch sein Equipment verursachter unbemerkter Datentransfer die Bandbreite in den Abendstunden schmälert. Anbieter B lässt dies nicht gelten und sagt, dass es, wenn die physikalische Bandbreite in Ordnung ist (das ist sie laut DSL-Router auch), das Problem grundsätzlich auf Kundenseite zu suchen ist. Aus Sicht des Kunden A lässt der tageszeitabhängige massive Rückgang der effektiven Bandbreite eher den Schluss zu, dass die der Vermittlungsstelle zur Verfügung stehende Upstream-Bandbreite zu stark überbucht ist, denn bei den meisten privaten Internetanschlüssen findet die hauptsächliche Nutzung in den Abendstunden statt. Als Kunde A den Anbieter B mit dieser Argumentation konfrontiert, wird ihm mitgeteilt, dass man nicht selber Netzbetreiber sei und daher keinen Einfluss habe, aber es durchaus üblich sei, wenn z.B. eine Firma eine hohe Bandbreite benötige, diese den "Privatkunden" zu entziehen. Kunde A zieht daraus den Schluss, dass seitens des Anbieter B keine weiteren Massnahmen zur Entstörung ergriffen werden, da aus dessen Sicht keine Störung vorliegt. Kunde A erwägt nun, Anbieter B schriftlich zu einer Nachbesserung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen aufzufordern, um in den Abendstunden wieder eine zumutbare Bandbreite zu erhalten. Sollte diese Aufforderung wirklungslos bleiben, möchte Kunde A seinen Vertrag unter Berufung auf § 307 BGB ausserordentlich kündigen. Wie wären seine Chancen auf Erfolg bei einer ausserordentlichen Kündiguung einzuschätzen? Viele Grüße carbo |
| Tags: abends, bandbreite, dsl, rueckgang |
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