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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Polizei sollte reichen.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Es kann aber doch auch sein, das die Staatsanwaltschaft das Ganze nicht verfolgt, aus Mangel an öffentlichen Interesses oder so... und auf ein zivilrechtliches Verfahren per Anwalt verweist? oder? Ich meine aber das ein öffentliches Interesse besteht, bei einem Mann der sich auf Seiten im Internet herumtreibt die für die Partnersuche gedacht sind, Frauen belügt, das er eine Beziehung will obwohl er nur rein sexuelles Interesse hat und sie mit solchen Fotos belästigt!? |
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| Zitat:
Aber: § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) [...] an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zunächst wäre zu klären, ob es sich überhaupt im rechtlichen Sinne um "pornograpische Schriften" handelt. "Foto vom erigierten Penis" könnte das erfüllen, wäre im Einzelfall zu prüfen. Verstöße gegen §184 StGB sind Offizialdelikte, d.h. die Staatsanwaltschaft muß von sich aus ermitteln, sobald sie Kenntnis erhält. Grundsätzlich ist es also ohne weiteres möglich, hier Strafanzeige zu erstatten (die örtliche Kriminalpolizei empfiehlt sich). Dann wird geprüft, ob ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegt (das dürfte wohl der Fall sein), und dann wird ermittelt, ob tatsächlich ein Straftatbestand erfüllt ist - und ob er auch einem Täter nachgewiesen werden kann. Hier - "unaufgefordert Pornographie zugemailt" - wird es vermutlich mit einer gerichtsfesten Beweislage nicht so ganz einfach werden. Wenn der Absender namentlich bekannt ist, kann es sein, daß er schlicht bestreitet, die Mail geschickt zu haben. Dann braucht es Computer-Forensik, um das zu überprüfen und ggf. beweisen zu können. Wenn der Absender namentlich nicht bekannt ist, muß die StA aufwendige Ermittlungen anstellen, um ggf. vom Provider einen Absender-Namen zu bekommen. Falls dies überhaupt möglich ist, oft ist es das nicht. Das heißt mit anderen Worten: die Beweisführung wird vermutlich eher ziemlich aufwendig sein. Demgegenüber steht ein vergleichsweise geringfügiges Delikt. Da muß man damit rechnen, daß die StA das wegen Geringfügigkeit einstellt. Muß aber nicht sein, das sieht man dann. Selbst aber wenn der Absender gerichtsfest ermittelt werden kann, wird dabei mit großer Wahrscheinlichkeit wenig herauskommen - bestenfalls vielleicht ein Strafbefehl oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Staatsanwaltschaften haben ehrlich gesagt wichtigeres zu tun als sich um Privatleute zu kümmern, die Fotos von erigierten Penissen Erwachsener durch die Gegend mailen. Eine Vorstrafe wird erst als solche durch das Bundeszetralregister ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn sie mehr als 3 Monate bzw. 90 Tagessätze beträgt. Daß man die mit so etwas hinbekommt, ist m.E. mehr als zweifelhaft. Wenn man sich durch solche Mail belästigt fühlt, dürfte der zivilrechtliche Weg erfolgversprechender sein. Ich denke, daß man ohne Probleme über eine Anwalt eine Unterlassungsverpflichtung des Absenders erwirken kann, in der er sich verpflichtet, bei Konventionalstrafe solche Zusendungen künftig zu unterlassen. Allerdings: auch dafür muß man genau wissen (und ggf. gerichtsfest nachweisen können), wer der Absender ist. Und: wenn der Absender nicht zahlungsfähig ist, bleibt man auf den Kosten für den Anwalt sitzen.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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