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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 21:28
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.12.2011
Beiträge: 4
Unglücklich urheberrecht bei texten


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Hallo, unter Textern herrscht da nie Einigkeit. Eigentlich ist das Urheberrecht nicht übertragbar und erlischt nur mit dem Tod, selbst dann kann es nur vererbt werden. Es geht um folgende Klausel, die man bei Textbörsen oft findet und auch bei Kunden, für die Texte verfasst werden sollen:
Zitat:
Mit Übersendung des Inhalts (z.B. eines Textes oder eines Videos) räumt der Freelancer dem Portal ein zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, beliebig übertragbares sowie ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Inhalt ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Speicherung, Nutzung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe oder sonstige Verwertung der Inhalte. Der Freelancer gewährt dem Portal das Recht, die übermittelten Inhalte zu diesem Zweck zu bearbeiten bzw. redaktionell zu ändern. Der Freelancer verzichtet auf sein Recht, als Urheber bezeichnet und genannt zu werden. Der Freelancer räumt dem Portal jedenfalls das Erstveröffentlichungsrecht hinsichtlich des übersandten Inhalts ein.
Darf man dann seine Texte auch nicht als Referenz verwenden bzw. sagen, dass man sie verfasst hat? Angeblich fällt eine Referenz dann auch unter das Nutzungsrecht. Worin besteht dann überhaupt noch das Urheberrecht? Die Folge ist nämlich, dass sich dann der Käufer des Textes als Urheber ausgeben kann..:roll:
Sorry für den langen Text und Grüße!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 00:04
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: urheberrecht bei texten

Ich würd sagen, dass man sich nicht als Referenz nennen darf. Auch die Texte nicht mehr selbst verwenden.

Warum dann noch Urheber? Da gibts auch was mit Widerruf oder Anpassung der Vergütung. Und du darfst die Frage darüber, was mit "Urheberschaft" ist ja nicht nur in diesem Kontext betrachten, sondern auch, wenn du nur teilweise Nutzungsrechte einräumst.
__________________
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 12:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.12.2011
Beiträge: 4
Standard AW: urheberrecht bei texten

Hallo, danke für die Antwort. Ja, manchmal folgt dann noch ein Passus über Widerruf nach ein paar Jahren.
Es kommt mir eben merkwürdig vor, dass man Urheber ist, aber nicht mehr das Recht hat, auszusagen, dass der Text von einem selbst stammt. Ich verstehe unter dem Verzicht auf die Urhebernennung eher, dass man auf die Namensnennung unter dem Text verzichtet.
So aber kann eher jemand anderes behaupten, er hätte den Text verfasst, was dann auch häufig vorkommt. Die Frage ist, ob die Verlinkung auf einen eigenen Text als Referenz für Kunden denn wirklich unter die Nutzungsrechte fällt, die man abgegeben hat.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 12:44
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: urheberrecht bei texten

Einfach mal beim Verwender der AGB nachfragen
__________________
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 15:54
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: urheberrecht bei texten

Zitat:
Zitat von Seat27 Beitrag anzeigen
Hallo, unter Textern herrscht da nie Einigkeit. Eigentlich ist das Urheberrecht nicht übertragbar und erlischt nur mit dem Tod, selbst dann kann es nur vererbt werden.
Nö. Wirklich nicht.

Das Urheberrecht an urheberrechtlich geschützten Werken erlischt im Regelfall 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, oder ganz genau gesagt: am 31.12. des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.mal jährt.

(Ausnahmen: kürzere Schutzfrist für einfache Lichtbilder usw. usf.)

Das Urheberrecht wird vererbt (nicht: kann vererbt werden). Immer.

(Der Urheber kann in seinem Testament durch ein Vermächtnis bestimmen, wie mit seinen Werken nach seinem Tod zu verfahren ist, er könnte z.B. bestimmen, daß mit seinem Tod eine "GPL" oder ähnliches wirksam wird und jedermann seine Werke oder bestimmte seiner Werke frei nutzen darf. Da es ein Vermächtnis ist, kann der Urheber damit als Erblasser, vereinfacht gesagt, die Rechte an seinen Werken aus dem Erbe herausnehmen und so den Pflichtteilen entziehen.)

Zitat:
Es geht um folgende Klausel, die man bei Textbörsen oft findet und auch bei Kunden, für die Texte verfasst werden sollen:
"Mit Übersendung des Inhalts (z.B. eines Textes oder eines Videos) räumt der Freelancer dem Portal ein zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, beliebig übertragbares sowie ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Inhalt ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Speicherung, Nutzung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe oder sonstige Verwertung der Inhalte. Der Freelancer gewährt dem Portal das Recht, die übermittelten Inhalte zu diesem Zweck zu bearbeiten bzw. redaktionell zu ändern. Der Freelancer verzichtet auf sein Recht, als Urheber bezeichnet und genannt zu werden. Der Freelancer räumt dem Portal jedenfalls das Erstveröffentlichungsrecht hinsichtlich des übersandten Inhalts ein. "
Das ist eine sehr weitgehende Nutzungsrechteeinräumung, nämlich ein umfassendes ausschließliches Nutzungsrecht. Wer sowas einräumt, sollte viel Geld dafür bekommen.

§31 Abs 3 Urhg:

Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

§ 35 UrhG Einräumung weiterer Nutzungsrechte

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.


Hier wird also ein ausschließliches Nutzungsrecht unter Einschluss es Rechtes zur Weiterlizensierung eingeräumt

Zitat:
Darf man dann seine Texte auch nicht als Referenz verwenden bzw. sagen, dass man sie verfasst hat?
Man darf diese Texte dann nicht mehr selbst nutzen, weil man einem Dritten ein unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Zitat:
Angeblich fällt eine Referenz dann auch unter das Nutzungsrecht.
Wenn der Text zwecks Referenz vervielfältigt, veröffentlicht und/oder verbreitet wird: ja.

Zitat:
Worin besteht dann überhaupt noch das Urheberrecht?
Im Urheberrecht.

In den Ansprüchen nach §32a UrhG, in den Rechten nach §41 und 42 UrhG, in den Ansprüchen gegen Verwertungsgesellschaften etc.pp.

Da bleibt noch so einiges. Und unabhängig vom Recht, den Text zu bearbeiten, den sich das Portal einräumen lässt, darf es den Text nicht "entstellen" (§14 UrhG).

Zitat:
Die Folge ist nämlich, dass sich dann der Käufer des Textes als Urheber ausgeben kann..:roll:
Nein, das darf er absolut nicht.

§ 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Selbst wenn der Urheber nämlich auf die Urhebernennung verzichtet (das kann er ja vertraglich durchaus tun), bleibt ihm das Recht auf "Anerkennung seiner Urheberschaft", und das heißt, daß sich kein anderer als Urheber des Werkes ausgeben darf.

Das müsste (siehe "Ghostwriting") dann schon noch mal extra vereinbart werden.

Und ganz grundsätzlich stehen solche Vertragsbedingungen ziemlich scharf auf der Kippe zur "Sittenwidrigkeit", weil sie a) eine Vertragspartei unangemessen benachteilige, woran auch die nicht vorab verzichtbaren Ansprüche aus §32a UrhG nichts ändern, und b) weil sie die besondere Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und seinen Ansprüch, die Früchte seiner schöpferischen Arbeit zu ernten, doch ein bißchen arg einschränken.

Man lese dazu einmal die diversen Gerichtsurteile, die der Deutsche Journalisten-Verband, die Fotografen-Vereinigung Freelens und andere Berufsorganisationen gegen etliche Verlage erstritten haben:

http://www.djv.de/SingleNews.20+M5dfb4b17701.0.html
http://www.djv.de/SingleNews.20+M5ecdd3efcbe.0.html
http://www.djv.de/05-06-2008-Ein-Jah...html?&type=123

und viele andere mehr.

Noch nicht endgültig (vom BGH) "ausgemust", aber doch eindeutig in eine deutlich erkennbare Richtung gehend.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.

Geändert von TomRohwer (16.12.2011 um 16:01 Uhr).
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