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| Anzeige Zitat:
Sorry für den langen Text und Grüße! |
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| Ich würd sagen, dass man sich nicht als Referenz nennen darf. Auch die Texte nicht mehr selbst verwenden. Warum dann noch Urheber? Da gibts auch was mit Widerruf oder Anpassung der Vergütung. Und du darfst die Frage darüber, was mit "Urheberschaft" ist ja nicht nur in diesem Kontext betrachten, sondern auch, wenn du nur teilweise Nutzungsrechte einräumst.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Hallo, danke für die Antwort. Ja, manchmal folgt dann noch ein Passus über Widerruf nach ein paar Jahren. Es kommt mir eben merkwürdig vor, dass man Urheber ist, aber nicht mehr das Recht hat, auszusagen, dass der Text von einem selbst stammt. Ich verstehe unter dem Verzicht auf die Urhebernennung eher, dass man auf die Namensnennung unter dem Text verzichtet. So aber kann eher jemand anderes behaupten, er hätte den Text verfasst, was dann auch häufig vorkommt. Die Frage ist, ob die Verlinkung auf einen eigenen Text als Referenz für Kunden denn wirklich unter die Nutzungsrechte fällt, die man abgegeben hat. |
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| Einfach mal beim Verwender der AGB nachfragen
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| Zitat:
Das Urheberrecht an urheberrechtlich geschützten Werken erlischt im Regelfall 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, oder ganz genau gesagt: am 31.12. des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.mal jährt. (Ausnahmen: kürzere Schutzfrist für einfache Lichtbilder usw. usf.) Das Urheberrecht wird vererbt (nicht: kann vererbt werden). Immer. (Der Urheber kann in seinem Testament durch ein Vermächtnis bestimmen, wie mit seinen Werken nach seinem Tod zu verfahren ist, er könnte z.B. bestimmen, daß mit seinem Tod eine "GPL" oder ähnliches wirksam wird und jedermann seine Werke oder bestimmte seiner Werke frei nutzen darf. Da es ein Vermächtnis ist, kann der Urheber damit als Erblasser, vereinfacht gesagt, die Rechte an seinen Werken aus dem Erbe herausnehmen und so den Pflichtteilen entziehen.) Zitat:
§31 Abs 3 Urhg: Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. § 35 UrhG Einräumung weiterer Nutzungsrechte (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. Hier wird also ein ausschließliches Nutzungsrecht unter Einschluss es Rechtes zur Weiterlizensierung eingeräumt Zitat:
Zitat:
Zitat:
In den Ansprüchen nach §32a UrhG, in den Rechten nach §41 und 42 UrhG, in den Ansprüchen gegen Verwertungsgesellschaften etc.pp. Da bleibt noch so einiges. Und unabhängig vom Recht, den Text zu bearbeiten, den sich das Portal einräumen lässt, darf es den Text nicht "entstellen" (§14 UrhG). Zitat:
§ 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Selbst wenn der Urheber nämlich auf die Urhebernennung verzichtet (das kann er ja vertraglich durchaus tun), bleibt ihm das Recht auf "Anerkennung seiner Urheberschaft", und das heißt, daß sich kein anderer als Urheber des Werkes ausgeben darf. Das müsste (siehe "Ghostwriting") dann schon noch mal extra vereinbart werden. Und ganz grundsätzlich stehen solche Vertragsbedingungen ziemlich scharf auf der Kippe zur "Sittenwidrigkeit", weil sie a) eine Vertragspartei unangemessen benachteilige, woran auch die nicht vorab verzichtbaren Ansprüche aus §32a UrhG nichts ändern, und b) weil sie die besondere Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und seinen Ansprüch, die Früchte seiner schöpferischen Arbeit zu ernten, doch ein bißchen arg einschränken. Man lese dazu einmal die diversen Gerichtsurteile, die der Deutsche Journalisten-Verband, die Fotografen-Vereinigung Freelens und andere Berufsorganisationen gegen etliche Verlage erstritten haben: http://www.djv.de/SingleNews.20+M5dfb4b17701.0.html http://www.djv.de/SingleNews.20+M5ecdd3efcbe.0.html http://www.djv.de/05-06-2008-Ein-Jah...html?&type=123 und viele andere mehr. Noch nicht endgültig (vom BGH) "ausgemust", aber doch eindeutig in eine deutlich erkennbare Richtung gehend.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. Geändert von TomRohwer (16.12.2011 um 16:01 Uhr). |
| Tags: texte urheberrecht |
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