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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ich habe bei ebay Kleinanzeigen einen Artikel eingestellt, worauf sich ein Interessent gemeldet und unter Nennung seines vollständigen Namens zugesagt hat. Einen Tag später hat der Interessent den Kauf abgesagt. Die Begründung: Er hat sich für einen anderen Artikel entschieden. In der Artikelbeschreibung hatte ich Rücknahme ausgeschlossen. Laut Gesetzt ist es so, dass ein veröffentlichtes Angebot eine verbindliche Willenserklärung darstellt. Und in dem Moment, wenn ein potentieller Käufer ein Angebot zusagt, entsteht eine beidseitige Willenserklärung und somit ein rechtsgültiger Kaufvertrag. Demnach ist der "Zusager" verpflichtet, das Angebot zu kaufen. Was meint Ihr dazu? Wie soll bzw. kann ich vorgehen? Bitte juristisch nachvollziehbare Antworten, keine Bauchgefühle. Bauchgefühle und persönliche Einschätzungen, die keine rechtliche Grundlage haben, sind vor Gericht nicht verwertbar. Danke im voraus. MfG Interessent Geändert von Interessent (20.12.2011 um 15:07 Uhr). |
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| Dann bist du hier vielleicht falsch. Rechtsberatung dürfen wir hier nicht machen. Meiner Meinung nach müsste man untersuchen, ob tatsächlich eine bindende Annahme erklärt wurde. Ich weiß nicht, wie es bei den Kleinanzeigen abläuft. Aber hier scheint ja nicht die Funktionalität von ebay genutzt worden zu sein, sondern eine einfache Textnachricht.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Du kannst bei Ebay melden, dass der Jenige den Artikel nach Kaufzusage doch nicht gekauft hat. Dann schreiben sie Dir die Gebühren wieder gut und Du kannst noch mal neu einstellen. |
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