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Es besteht keine Vergütung durch die Ehrenamtliche Einstellung ist ein Honorar nicht vereinbar.
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Das ist kein verständliches Deutsch. Und insofern unwirksam.
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Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
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Das könnte mit §309 BGB kollidieren und unwirksam sein.
Zitat:
§ 4 Krankheit, Urlaub, sonstige Arbeitsverhinderung
(1) Dem Ehrenamtlichen Teammitglied steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn er infolge von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der ihm obliegenden Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert ist.
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M.E. unwirksam.
Davon abgesehen, daß doch sowieso kein Vergütungsanspruch bestehen soll, wenn ich §2 richtig deute, ist ein solcher pauschaler Ausschluss m.E. nicht möglich.
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Das Ehrenamtliche Teammitglied hat keinen Anspruch auf Urlaub.
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??? Wenn das ehrenamtliche Teammitglied in irgendeiner Form sich zur Tätigkeit verpflichtet, dann hat es solchen Anspruch. Wenn es sich nicht verpflichtet, ist die Regelung überflüssig, weil das Teammitglied dann frei entscheidet, ob es und wann es etwas macht.
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Das Ehrenamtliche Teammitglied unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers (Weisungsfreiheit in inhaltlicher Hinsicht). Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeiten (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung) selbstständig tätig und vollkommen frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
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Könnte unwirksam sein, weil der letzte Satz zu unbestimmt ist.
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Das Ehrenamtliche Teammitglied ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers sind allerdings einzuhalten, ebenso fachliche Vorgaben des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
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Unwirksam, weil ein Widerspruch in zum vorigen.
Es wird aus der Vereinbarung überhaupt nicht klar, in welcher Rechtsstellung die Vertragspartner zueinander stehen.
Wenn es ein Arbeitsvertrag ist, gelten die zahlreichen dafür relevanten gesetzlichen Vorschriften. Wenn es ein Werkvertrag ist, gelten die dafür relevanten Vorschriften.
Eine "ehrenamtliche Tätigkeit" ist per definitionem eine völlig freiwillige, und weder Arbeits- noch Werkvertrag, insofern können aber einige der o.a. Regelungen m.E. überhaupt nicht vereinbart werden.
Das widerspricht sich m.E. alles von vorne bis hinten. Tip: sich mit einem Rechtsanwalt zusammensetzen und erstmal klären, welche Tätigkeiten die "ehrenamtlichen Teammitglieder" überhaupt ausführen sollen, und dann
prüfen, ob man das und wie man das rechtlich in einen Vertrag einpasst.