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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige ich habe eine Frage bezüglich des Urheberrechts und hoffe, dass mir jemand hier weiterhelfen kann. Es geht um folgenden Fall: Es geht um einen gemeinnützigen Verein, in dem Menschen mit und ohne Behinderungen Kunstwerke erstellen. Diese Kunstwerke werden dann in Ausstellungen ausgestellt. Im Rahmen eines Projekt sollen nun abfotografierte Abdrucke von vier geistig behinderten Menschen, die alle einen Vormund haben, auf Postkarten vervielfältigt werden. Meine Fragen hierzu: 1.) Liegt das Urheberrecht hier bei den Künstlern mit Behinderung oder bestimmt in diesem Fall der gesetzliche Vormund? 2.) Gilt das Urheberrecht auch (damit meine ich das Benennungsrecht etc), wenn die Kunstwerke an sich nicht mehr dem Künstler sondern dem Verein gehören? 3.) Wie verhält es sich allgemein mit verkauften Kunstwerken und den Rechten des Urhebers? Muss der Urheber bei jeder Ausstellung und Vervielfältigung gefragt werden oder fällt dies unter Nutzungsrechte? Welche Rechte bleiben ihm? Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte! Vielen Dank! Viele Grüße, Rommie |
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Hier sind soviele Regelungen des UrhG betroffen, daß die Beratung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt sinnvoll ist.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Hast Du hierfür einen Beleg aus dem Gesetzbuch? Ich bin nich wirklich fündig geworden, aber das würde mir sehr weiterhelfen! |
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(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt. (2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt: 1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, 3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, 4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro, 5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro. (3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten. (4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden. (5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet. (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten. (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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