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| Anzeige Beschluss ln dem Rechtsstreit des Herrn ************* Irland Prozessbevollmächtigter: Berufungsklägers und Verfügungsbeklagten, ******************* gegen Frau ************, Bonn Prozessbevollmächtigter: Berufungsbeklagte und Verfügungsklägerin, Rechtsanwalt **************** hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn am 21.12.2011 durch die Präsidentin des Landgerichts *************, die Richterin am Landgericht ************ und den Richter am Landgericht ******* beschlossen: Der Verfügungsklägerin wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt. Zugleich wird Herr Rechtsanwalt *********** aus Bonn zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser lnstanz beigeordnet. lm Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß S 120 Abs. 4 ZPo abgeändert werden. 1. Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. S 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 zum GKG wird vorsorglich hingewiesen. Gründe: Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (g 522 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat ihm zu Recht (S 513 ZPO) untersagt, über die Verfügungsklägerin im lnternet durch Erstellung beziehungsweise Einstellung von Webseiten folgende Außerungen: ,,Gesucht wird: J******* M********* wegen Anstiftung zum Mord, Beihilfe zum Mordversuch" und Fotos, die die Antragstellerin zeigen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Ebenso hat das Amtsgericht dem Verfügungsbeklagten zu Recht aufgegeben, die Webseite http://j*******-m*******.com zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. Ein solcher Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten folgt aus den SS 823 Abs.2 BGB, 186 stGB, 1oo4 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ebenso zu Recht hat das Amtsgericht auch einen Verfügungsgrund angenommen. Auch die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 1. Zu Unrecht rügt die Berufung eine fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts oder eine Unzulässigkeit der Klage. a) Dem steht nicht entgegen, dass derVerfügungsbeklagte trotz g"513 Abs.2 ZpO die inter********e Zuständigkeit rügen kann. Denn S 513 Abs.2 ZPO bezieht sich ungeachtet des abschließenden Wortlauts nicht auf die inter********e Zuständigkeit (vgl. BGH Urt. v. 05.03.2007 - 1l ZR 287105 - NJW-RR 2007, 1509f., zitiert Juris Rdnr. 2f.; BGH Urt. v. 28.11.2002 - lll ZR 102ß2 - NJW 2003, 426!f., zitiert Juris Rdnr. 9; OLG Köln Urt. v. 20.01.2010 - 12 U 49t09 - NZM 2010,495f., zitiert Juris Rdnr. 25; zöller-Heßler, zPo,27. Auflage, g 513 Rdnr. 8 jeweils m.w.N.). Eine inter********e Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn folgt jedoch aus Art. S Nr. 3 EUGWO (Verordnung (EG) Nr. 4412001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen). Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, in einem anderen Mitgliedsstaat unter anderem dann verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei kann auch offen bleiben, ob die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 EuGWO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch lnhalte auf einer lnternet-Website dahingehend auszulegen ist, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder ob die die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats voraussetzt, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen lnhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (lnlandsbezug) besteht (vgl. Vorlageentscheidung des BGH v. 10.11.2009 - Vl ZR 217108 - VersR 2010,226ff ., zitiert Juris Rdnr. Tff .; BGH Urt. v. 02.03.2010 - Vl ZR 23109 - BGHZ 184,313ff., zitiert Juris Rdnr. 15ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob darüber hinaus erforderlich ist, dass sich die angegriffene Website zielgerichtet an die lnternetnutzer im Gerichtsstaat richtet (so BGH Urt. v. 02.03.2010 - Vl ZR 23109 - BGHZ 184,313f1., zitiert Juris Rdnr. 1Sff.; BGH Urt. v.29.03.2011 - Vl ZR 111110 - NJW 2011,2059ff., zitiert Juris Rdnr. 8ff.; OLG München Beschl. v. 09.04.2010 - 6 W 1131110 - lnstGE 12, lg}f ., zitiert Juris Rndr. 10), oder ob es genügt, dass die auf der Website abrufbaren lnformationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden lnteressen – lnteresse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und lnteresse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des lnhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Vorlageentscheidung des BGH v. 10.11.2009 - Vl ZR 217108 - VersR 2010, 226ff., zitiert Juris Rdnr. 14ff.). Denn die in Rede stehende lnternetveröffentlichung unter www.j******-m*******.com ist ersichtlich (auch) an lnternetnutzer im Gerichtsstaat Deutschland gerichtet. Dies folgt nicht nur aus dem Gebrauch der deutschen Sprache, sondern auch aus dem Umstand, dass die lnternetseite sehr persönlich über die aus Deutschland stammende und nunmehr wieder in Deutschland lebende Verfügungsklägerin berichtet und sich daher insbesondere an die Verfügungsklägerin und ihr persönliches Umfeld richtet. b) Es kann auch offen bleiben, ob der Verfügungsbeklagte nicht bereits wegen S 513 Abs.2 ZPO gehindert ist, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn zu rügen. Nach Vorgenanntem richtet sich die lnternetseite insbesondere auch an die in Deutschland lebende Verfügungsklägerin und ihr persönliches Umfeld. Mithin ist der - frühere - Wohnsitz Bonn auch (ein) Erfolgsort der in Rede stehenden Delikte (gg 823 Abs.2 BGB, 186 SIGB). Dies ist für die örtliche Zuständigkeit und auch die Anwendung des deutschen Rechts ausreichend. Denn nach den im inter********en Privatrecht maßgeblichen Ansprüchen, hierzu gehören auch die auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gestützten Unterlassungsansprüche, ist das Recht des Tatorts anzuwenden, zu welchen bei lnternetseiten auch der Erfolgsort als derjenige Ort gehört, wo die lnternetseiten bestimmungsgemäß abgerufen werden sollen (LG Köln Urt. v. 14.07 .2010 - 28 O 403110 - zitiert Juris Rdnr . 20). Geändert von Celina (24.01.2012 um 20:00 Uhr). |
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| c) Der Zulässigkeit des Antrags der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht schließlich auch nicht S 253 Abs.2 Nr. 1 ZPO entgegen. Abgesehen davon, dass dem Gericht die Anschrift der Verfügungsklägerin bekannt ist und lediglich der Verfügungsbeklagte eine insoweit geschwärzte Entscheidungsausfertigung erhalten hat, sind dahingehende Angaben jedenfalls dann entbehrlich, wenn schützenswerte lnteressen entgegenstehen und - wie im konkreten Fall - ein Prozessbevollmächtigter benannt ist (Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, S 253 Rdnr. 8). lm konkreten Fall folgt ein solches lnteresse allein schon aus dem Umstand, dass die Verfügungsklägerin - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - aufgrund der konkreten Umstände auch eine Veröffentlichung ihrer konkreten Anschrift befürchten muss. 1. Die Berufung kann sich auch nicht auf eine fehlerhafte Vollziehung der einstweiligen Verfügung berufen. a) Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.07.2011 war entgegen der Auffassung der Berufung nicht wegen Versäumung der Vollziehungsfrist gemäß SS 936, 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die einstweilige Verfügung entgegen SS 936, 922 Abs.2 zpo offensichtlich nicht im Parteibetrieb zugestellt worden ist. Denn dieser Mangel ist vor Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß dem auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Art der Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbaren $ 189 ZPO (vgl. KG Berlin Beschl. v. 10.02.2005 - I U 166/04 - KGR Berlin 2005, 788f., zitierl Juris Rdnr. 3ff.; OLG Dresden Beschl. v. 13.05.2003 - 11 W 586/03 - NJW-RR 2003, 1721f., zitiert Juris Rdnr.8; Zöller-Vollkommer,ZPo,27. Auflage, g g2g Rdnr. 14) geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die am 08.07.2011 erlassene einstweilige Verfügung am 26.07.2011 und damit innerhalb der nach S 929 Abs.2 ZPO maßgeblichen Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. b) Auch soweit das Amtsgericht die einstweilige Verfügung vom 08.07.2011 aufgehoben und neu gefasst hat, bedurfte es keiner erneuten Vollziehung durch die Klägerin. Eine erneute Vollziehung ist nur erforderlich, wenn eine einstweilige Verfügung inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst wird (Zöller-Vollkommer, ZPO,27. Auflage, $ 929 Rdnr. 16). Soweit das amtsgerichtliche Urteil die einstweilige Verfügung vom 08.07.2011 dahin ergänzt hat, dass der Antragsgegner die genannten Außerung auch nicht verbreiten lassen darf, und ihm aufgegeben hat, die lnternetseite http://j*****-m********.com entweder selbst zu löschen oder löschen zu lassen, handelt es sich lediglich um eine ergänzende Klarstellung der einstweiligen Verfügung vom 08.07.2011. 3. Auch in der Sache haben die Angriffe der Berufung keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung der genannten Außerung sowie der Verbreitung der auf der lnternetseite http://j*****-m********.com in den Fassungen vom 27.0G.2011 und 31.08.2011 veröffentlichten Fotos der Verfügungsklägerin. Ein solcher Anspruch folgt aus den SS 823 Abs.2 BGB, 186 SIGB,1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. a) Die Kammer ist sich bei dieser Wertung darüber bewusst, dass bei der Bestimmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht zwischen den rechtlich geschützten lnteressen beider Parteien abzuwägen ist. Demnach wird die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Fall der Beeinträchtigung durch eine Außerung durch das gleichfalls geschützte Recht an der freien Rede aus Art. S Abs.1 GG begrenzt (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 22.09.2009 - Vt ZR 19/08 - NJW 2009, 3580ff.; tsGH urt. v. 16.'l 1.2004 - vl zR 298t03 - VersR 2oos, 277, 279; BGH Urt. v. 03.02.2009 - Vl ZR 36107 - VersR 2009, 555), wobei im Fall unwahrer Tatsachenbehauptungen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Vorrang genießt (vgl. dazu etwa auch LG Hamburg Urt. v.19.02.2010 - 325 O 316/09 - zitiert in Juris). Ein Wahrheitsgehalt der in Rede stehenden Außerungen ist weder ersichtlich noch wurde eine dahingehende Glaubhaftmachung versucht. Die Außerungen zielen vielmehr ersichtlich und allein darauf, die Verfügungsklägerin in ihrem Ansehen und in ihrem aus Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs.3 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. b) Die auf der lnternetseite befindlichen Außerungen sind rufschädigend und ehrverletzend. Die lnternetseite hat bereits unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Aussagen im Übrigen mit folgenden Formulierungen bereits beleidigende lnhalte: ,,:::Zitat von Webseite::::“ Darüber hinaus wird der - bislang nicht näher belegte - Vorwurf gegen die Verfügungsklägerin erhoben, sie habe gemeinsam mit einem Herrn H*****" H****** versucht, den Autor der veröffentlichten Seiten zu töten und werde deshalb durch die deutschen und irischen Ermittlungsbehörden wegen Anstiftung zum Mord und Mordversuch durch inter********en Haftbefehl gesucht, ohne dass der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung glaubhaft gemacht wird. Zudem sind auf der lnternetseite zahlreiche Fotos der Verfügungsklägerin zu finden. Dazu gehören unter anderem auch zwei der Verfügungsklägerin mit dem Hinweis, diese werde während ihrer Tätigkeit als camgirl sowie bei einem swingerabend abgebildet. |
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| b) ln Übereinstimmung mit den amtsgerichtlichen Feststellungen bestehen auch für die Kammer keine Zweifel, dass der Verfügungskläger Urheber der in Rede stehenden lnternetseite ist. Dass die lnternetseite durch einen Dritten erstellt wurde, ist abwegig. Dem steht nicht entgegen, dass die genannte Seite offiziell von der Firma Fastdomain Inc. betrieben wurde. Denn der lnternetausdruck vom 27.06.2011 ist in der lch-Form des ehemaligen Lebensgefährten und Verlobten der Verfügungsklägerin mithin des Verfügungsbeklagten - abgefasst. Sie enthält darüber hinaus eine Vielzahl von privaten Fotos der Verfügungsklägerin. über neun Seiten werden .in einer sehr kleinen Schriftgröße eine Vielzahl von persönlichen Details aus dem Zusammenleben des Verfügungsbeklagten mit der Verfügungsklägerin geschildert (,,Unsere Liebe war etwas ganz Besonderes. Wir haben dasselbe gedacht, gefuehlt, gewollt, .... Habe Dir Deinen Hintern hingetragen habe, wo Du ihn hinhaben wolltest, ………...). Die Schilderung ist als anklagender offener Brief des Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin abgefasst. Dass Dritte dieses Wissen aus eigener Wahrnehmung haben, ist ebenso wenig ersichtlich wie der Umstand, dass Dritten dieses Wissen durch eine der beiden Parteien vermittelt worden wäre. Auch ist ein lnteresse etwaiger Dritter an der Veröffentlichung derart intimer Details aus der gescheiterten Beziehung der Parteien weder ersichtlich noch dargetan. Dem steht auch nicht entgegen, dass die lnternetseite mit Stand vom 31.08.2011 nunmehr über den Verfügungsbeklagten in der dritten Person spricht. Denn der Ausdruck vom 31.08.2011 gibt den Stand der lnternetseite nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Bonn vom 08.07.2011 wieder, so dass sich aufdrängt, dass der ,,Webmaster" insoweit lediglich von der Urheberschaft des Verfügungsbeklagten ablenken wollte. Bei dieser Sachlage ist das pauschale Bestreiten der Urheberschaft der lnternetseite durch den Verfügungsbeklagten nicht mehr ausreichend. c) Nach Vorgenanntem ist auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen gegeben. Bereits erfolgte Beeinträchtigungen begründen eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH Ud. v. 30.10.1998 V ZR 64/98 BGHZ 140, 1ff.; Palandt-Bassenge, BGB, 68. Auflage, S 1004 BGB, Rdnr. 32). Die Widerlegung einer Widerholungsgefahr wurde durch den Verfügungsbeklagten noch nicht einmal versucht. 4. Schließlich besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn der Gläubiger ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (Thomas-Putzo, ZPO,29. Auflage, g 940 Rdnr. 6; Zöller-Vollkommer, ZPO,27. Auflage, g 940 Rdnr. 4). Dass die Verfügungsklägerin insbesondere bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, aber auch in ihrem Ansehen im persönlichen Umfeld,, gravierende Nachteile erleidet, wenn sie zu Unrecht eines Kapitalverbrechens beschuldigt oder mit Nacktfotos im lnternet abgebildet wird, liegt auf der Hand. Hierauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen. Dass ihr Schutzbedürfnis durch die Veröffentlichungen auf der Homepage http://j*****-m*******.de oder der Homepage des Herrn H******* H********* entfiele und sie deshalb keinen Ehrschutz verdient, ist dagegen nicht ersichtlich. Die zitierten Ausführungen des Herrn H********** auf dessen Homepage erscheinen eher als Reaktion auf die durch den Beklagten auf der lnternetseite http://j*********-m**********.com erhobenen Vonwürfe. 1. Der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege steht auch nicht S 522 Abs.2 Satz 1 Nr.2, Nr. 3 oder Nr.4 ZPO entgegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung der Kammer ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Ebenso ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. lm Übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung des Einzelfalls 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung für dieses Beschlusses (S 522 Abs.2 Satz 2 ZPO). Nach Ablauf dieser Frist wird dem Verfahren Fortgang gegeben. |
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