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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige Ich habe bei eBay ein Artikel eingestellt. Hab den Artikel vorzeitig beendet, weil der Artikel wahr urheberrechtlich geschützt, und ich hatte keine Genehmigung. Ich wurde kontaktiert das ich meine Auktion beenden soll. ein Kunde hat aber schon geboten, und jetzt will er diesen Artikel haben. Was soll ich den jetzt machen. Den Artikel darf ich ja nicht verkaufen. |
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| Hallo, zunächst mal - Rechtsberatung in Einzelfällen ist hier verboten (siehe Regeln..- bitte lesen, bevor Du die nächste Frage einstellst). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der ein Angebot bei ebay vorzeitig beendet, gegenüber dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dazu gibts es meiner Meinung nach inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Ebay selbst räumt den Anbietern zwar ein, unter gewissen Umständen ein Angebot vorzeitig beenden zu können. Aber, sobald irgendjemand geboten hat, ist rechtlich gesehen bereits ein Vertrag zu Stande gekommen. Der Käufer könnte somit Schadensersatz fordern. Man könnte überlegen, dem Käufer das Angebot zu dem Preis zu überlassen, der bei Beendigung des Angebots erreicht war. Je nach dem, was günstiger kommt. Für Dich zwar zu spät.. aber trotzdem: Ich persönlich würde versuchen, dass mindestens ein Bekannter mitbietet und auch einer von denen das höchste Gebot hält, bevor ich das Angebot beende (ist meiner Meinung nach die eleganteste Lösung) - aber auch der hätte selbstverständlich die gleichen Rechte. ***************** Bitte beachten - das hier ist keine Rechtsberatung- nur meine persönliche Meinung! |
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| Die Rechtsprechung ist überholt! Es gibt Gründe, dass man die Auktion abbrechen darf und einfach nix passiert. Was etwa, wenn die Sache geklaut wird? - suche das Urteil nachher mal raus.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Also erst mal ja, das Urteil bezieht sich so nur auf Diebstahl und ist auch das Urteil, was ich meine. So, wie in dem Fall allerdings jemand die Sache verliert (und zumindest in Rn. 4 des Urteils spricht man auch von verlieren) und damit nicht das Eigentum übertragen kann, fehlt es beim Sachverhalt an der Möglichkeit die entsprechenden Nutzungsrechte zu übertragen. Zumindest habe ich den Sachverhalt so verstanden - da müsste man nun noch einige Informationen zu bekommen. Auf jeden Fall ist die Sache nicht so einfach, wie du sie darstellst, dürfte allerdings der Wertung des Gesetzes entsprechen, wenn wir keine AGB von ebay hätten.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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