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  #1 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 14:02
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Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 4
Standard Rückrufrecht/Nichtausübung


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Ein inzwischen verstorbener Sachbuchautor hat einst einem Verlag A. unbefristet Rechte an einem Werk überlassen. Dieses wird ca. zehn Jahre lang nicht mehr aufgelegt. Seine Erben fragen in der Folge innerhalb von weiteren zehn Jahren den Verlag A. zwei Mal, wie es um eine Neuauflage steht. Der Verlag antwortet nicht. Die Erben vergeben daraufhin die Rechte an einen anderen Verlag B. Dieser wiederum hat mit den Erben vertraglich geregelt, dass es keine Rechte Dritter gäbe bzw. er von den Ansprüchen Dritter freigestellt wird.

Als das Buch publiziert ist, will Verlag A. gegenüber Verlag B. eine Einstellung erwirken und seine alten Rechte geltend machen. Die Erben sehen sich im Recht, das Buch anderweitig wieder aufgelegt zu haben.

Fragen:

1) Nach §41 UrhG heißt es: "Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird..."

Kann das Nichtantworten des Verlages als "Verweigerung" interpretiert werden und daraus ein korrekter Rechterückruf der Erben?

2) Würde Verlag B. etwaigen Schaden, der durch einen Rechtsstreit mit Verlag A. entsteht, wiederum von den Erben einklagen können (oder müsste Verlag A. sich sogar direkt mit diesen Erben auseinandersetzen, unter Umgehung von Verlag B.)?

Vielen Dank für Gedanken hierzu.
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 21:14
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Rückrufrecht/Nichtausübung

Wie wurde denn angefragt? Anruf und nach zwei mal klingeln aufgelegt? Anwaltliche Aufforderung? Wurde auf das Rückrufrecht ausdrücklich hingewiesen?
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  #3 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 14:31
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 4
Standard AW: Rückrufrecht/Nichtausübung

Es wurde zwei Mal brieflich angefragt (Briefe noch vorhanden). Zum einen wurden Verkausstatistiken und Informationen über die Verfügbarkeit des Werkes erbeten (1. Brief in den 90ern), zum anderen gefragt, ob der betreffende Verlag die Rechte eines Vorgängers übernommen habe (der Einzelverlag war zwischenzeitlich in eine Verlagsgruppe eingebunden worden) bzw. wo diese lägen und ob diese zwischenzeitlich an den Autor bzw. seine Rechtsnachfolger zurückgefallen seien (2. Brief neun Jahre danach).

Vielen Dank für Gedanken hierzu.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 16:36
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Rückrufrecht/Nichtausübung

Zitat:
Zitat von berndschneider Beitrag anzeigen

1) Nach §41 UrhG heißt es: "Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird..."

Kann das Nichtantworten des Verlages als "Verweigerung" interpretiert werden und daraus ein korrekter Rechterückruf der Erben?
Kommt auf den Einzelfall an, und wie er gelaufen ist. Man kann jemanden förmlich in Fristvollzug setzen.

Zitat:
2) Würde Verlag B. etwaigen Schaden, der durch einen Rechtsstreit mit Verlag A. entsteht, wiederum von den Erben einklagen können (oder müsste Verlag A. sich sogar direkt mit diesen Erben auseinandersetzen, unter Umgehung von Verlag B.)?
Hängt davon ab, wie der Einzelfall zu beurteilen ist.

Es fragt sich hier aber einfach doch: warum lässt man solche Rechtsgeschäfte nicht von einem Rechtsanwalt begleiten, der dafür sorgt, daß sie auch formgerecht über die Bühne gebracht werden? Dann ist man immer auf der sicheren Seite.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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