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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige Als das Buch publiziert ist, will Verlag A. gegenüber Verlag B. eine Einstellung erwirken und seine alten Rechte geltend machen. Die Erben sehen sich im Recht, das Buch anderweitig wieder aufgelegt zu haben. Fragen: 1) Nach §41 UrhG heißt es: "Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird..." Kann das Nichtantworten des Verlages als "Verweigerung" interpretiert werden und daraus ein korrekter Rechterückruf der Erben? 2) Würde Verlag B. etwaigen Schaden, der durch einen Rechtsstreit mit Verlag A. entsteht, wiederum von den Erben einklagen können (oder müsste Verlag A. sich sogar direkt mit diesen Erben auseinandersetzen, unter Umgehung von Verlag B.)? Vielen Dank für Gedanken hierzu. |
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| Wie wurde denn angefragt? Anruf und nach zwei mal klingeln aufgelegt? Anwaltliche Aufforderung? Wurde auf das Rückrufrecht ausdrücklich hingewiesen?
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| Es wurde zwei Mal brieflich angefragt (Briefe noch vorhanden). Zum einen wurden Verkausstatistiken und Informationen über die Verfügbarkeit des Werkes erbeten (1. Brief in den 90ern), zum anderen gefragt, ob der betreffende Verlag die Rechte eines Vorgängers übernommen habe (der Einzelverlag war zwischenzeitlich in eine Verlagsgruppe eingebunden worden) bzw. wo diese lägen und ob diese zwischenzeitlich an den Autor bzw. seine Rechtsnachfolger zurückgefallen seien (2. Brief neun Jahre danach). Vielen Dank für Gedanken hierzu. |
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Es fragt sich hier aber einfach doch: warum lässt man solche Rechtsgeschäfte nicht von einem Rechtsanwalt begleiten, der dafür sorgt, daß sie auch formgerecht über die Bühne gebracht werden? Dann ist man immer auf der sicheren Seite.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |