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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #16 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 11:11
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.05.2010
Beiträge: 105
Standard AW: Tippfehler in der Mengenangabe

Zitat:
Zitat von Elradon Beitrag anzeigen
Nunja, § 275 umfasst nicht "joa, ich hab das jetzt nicht... kann man nix machen", sondern der Verkäufer muss schon zusehen, dass er den Kaufgegenstand an Land bekommt. Da kann es auch passieren, dass er deutlich mehr als den Verkaufspreis bei einem anderen Händler bezahlen muss, um seiner Vertragspflicht nachzukommen.
Objektiv sollte die Möglichkeit, die geschuldete Anzahl Rollen auf dem Markt zu beschaffen, wohl möglich sein. Evtl. wäre dann die Einrede aus § 275 II aber einschlägig, je nach Aufwand für den Verkäufer.


Zitat:
Zitat von Elradon Beitrag anzeigen
Braucht er ja auch nicht, wenn der Vertrag aufgrund der Anfechtung ex tunc nichtig ist. Warum dann Schadensersatz für die Nichtleistung, wenn gar keine Pflicht zur Leistung besteht?
Die Frage wäre doch, ob er überhaupt anfechten kann (mangels Irrtum). Der Käufer hat eine Bestellbestätigung rausgeschickt (das wird wahrscheinlich ein automatischer Vorgang gewesen sein) und auch das Geld schon erhalten. Dazu kommt, dass normalerweise in einem Paket 100 Rollen enthalten sind, er also damit auch die richtige Anzahl Pakete schickt, jedoch nur mit jeweils 10 drin. Das spricht alles meiner Meinung nach nicht gerade für einen Irrtum beim Verkäufer.

Dann wäre man, und der Punkt wurde hier noch nicht genannt, beim Kaufrecht, genauer beim Verbrauchsgüterkauf. Danach wäre ja erstmal der Nacherfüllungsanspruch aus §§437 Nr.1, 439 I BGB gegeben.
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  #17 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 16:55
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Tippfehler in der Mengenangabe

Zitat:
Zitat von Elradon Beitrag anzeigen
Nunja, § 275 umfasst nicht "joa, ich hab das jetzt nicht... kann man nix machen", sondern der Verkäufer muss schon zusehen, dass er den Kaufgegenstand an Land bekommt. Da kann es auch passieren, dass er deutlich mehr als den Verkaufspreis bei einem anderen Händler bezahlen muss, um seiner Vertragspflicht nachzukommen.
Ja. Meine Rede. Sag ich doch.

Zitat:
Bezüglich des Rücktritts: Wo kein Vertrag, da kein Rücktritt, weil kein Schuldverhältnis.
Hier gibt's aber einen Vertrag.
Zitat:
Braucht er ja auch nicht, wenn der Vertrag aufgrund der Anfechtung ex tunc nichtig ist. Warum dann Schadensersatz für die Nichtleistung, wenn gar keine Pflicht zur Leistung besteht?
Es gibt keinen Grund zu der Annahme, der Vertrag sei nichtig.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #18 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 17:24
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Tippfehler in der Mengenangabe

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Wenn also tatsächlich 3200 Rollen bestellt wurden und nur 320 geliefert werden, dann kann der Käufer entweder die 320 Rollen nehmen oder vom Kauf zurücktreten.

Einen Anspruch auf Lieferung von 3200 Rollen hat er nicht, wenn der Verkäufer sagt, daß er die nicht liefern kann.
Da hat sich das noch ganz anders angehört. Es ist nen großer Unterschied, ob der Verkäufer die Ware einfach nicht auf Lager hat, oder, ob er sie auf dem gesamten Markt nicht beschaffen kann.
Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Nein. De facto nicht. De facto kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten mit der Erklärung, daß er nicht (mehr) liefern kann.
Auch hier sprachst du fälschlich von einem Rücktritt! "Nicht mehr liefern" ist auch hier sehr unpräzise. Nur nix im Lager oder gar nicht mehr am Markt verfügbar?

Der Vertrag besteht nicht mehr, wenn der Verkäufer wirksam anficht. Was zur Nichtigkeit führt. Der Verkäufer sagt ja, dass es einen EDV Fehler gab. Erklärungsirrtum. BGH VIII ZR 79/04.
__________________
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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