Zitat:
Zitat von Elradon Nunja, § 275 umfasst nicht "joa, ich hab das jetzt nicht... kann man nix machen", sondern der Verkäufer muss schon zusehen, dass er den Kaufgegenstand an Land bekommt. Da kann es auch passieren, dass er deutlich mehr als den Verkaufspreis bei einem anderen Händler bezahlen muss, um seiner Vertragspflicht nachzukommen. |
Objektiv sollte die Möglichkeit, die geschuldete Anzahl Rollen auf dem Markt zu beschaffen, wohl möglich sein. Evtl. wäre dann die Einrede aus § 275 II aber einschlägig, je nach Aufwand für den Verkäufer.
Zitat:
Zitat von Elradon Braucht er ja auch nicht, wenn der Vertrag aufgrund der Anfechtung ex tunc nichtig ist. Warum dann Schadensersatz für die Nichtleistung, wenn gar keine Pflicht zur Leistung besteht? |
Die Frage wäre doch, ob er überhaupt anfechten kann (mangels Irrtum). Der Käufer hat eine Bestellbestätigung rausgeschickt (das wird wahrscheinlich ein automatischer Vorgang gewesen sein) und auch das Geld schon erhalten. Dazu kommt, dass normalerweise in einem Paket 100 Rollen enthalten sind, er also damit auch die richtige Anzahl Pakete schickt, jedoch nur mit jeweils 10 drin. Das spricht alles meiner Meinung nach nicht gerade für einen Irrtum beim Verkäufer.
Dann wäre man, und der Punkt wurde hier noch nicht genannt, beim Kaufrecht, genauer beim Verbrauchsgüterkauf. Danach wäre ja erstmal der Nacherfüllungsanspruch aus §§437 Nr.1, 439 I BGB gegeben.