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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #1 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 17:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 4
Standard Nachname im Impressum abgekürzt


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Jemand, der ein Buch auf seiner Website bewirbt (das auch im Handel erhältlich ist), kürzt im Impressum seinen bürgerlichen Nachnamen mit einem Buchstaben ab und schreibt dahinter eine Art religiösen Ehrentitel, den man fälschlich sogar für seinen Nachnamen halten könnte (Muster also: Vorname X. Titel). Unter dieser Namenskombination ist er auch als Autor auf dem Buch genannt.

Diese Angabe findet sich seltsamerweise auch bei der DENIC, die doch verpflichtet sein müsste, den bürgerlichen Namen anzugeben (?).

Desweiteren nennt der Betreiber/Autor auf seiner Website im Impressum die Adresse seiner Druckerei (!) als Anschrift (die im Übrigen davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde und in der er auch nicht weiter tätig ist).

1) Welche aussichtsreichen Möglichkeiten der Abmahnung bieten sich für jemanden, der im gleichen Buchsegment wie der Autor tätig ist?

2) Könnte auch die Denic abgemahnt werden?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 00:32
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Nachname im Impressum abgekürzt

Zitat:
Zitat von berndschneider Beitrag anzeigen
Jemand, der ein Buch auf seiner Website bewirbt (das auch im Handel erhältlich ist), kürzt im Impressum seinen bürgerlichen Nachnamen mit einem Buchstaben ab und schreibt dahinter eine Art religiösen Ehrentitel, den man fälschlich sogar für seinen Nachnamen halten könnte (Muster also: Vorname X. Titel).
Das wäre kein rechtlich korrektes Impressum, denn dieses muß den Namen des medienrechtlich Verantwortlichen enthalten.

Aber: "Künstlernamen", die vom Standesamt registriert und in die Ausweispapiere eingetragen sind, sind rechtsfähig. Falls es sich um einen Künstlernamen handelt, sind die Anforderungen der Impressumspflicht erfüllt.

Zitat:
Unter dieser Namenskombination ist er auch als Autor auf dem Buch genannt.
Als Autor unter einem Pseudonym Bücher zu veröffentlichen ist ohne jede Einschränkung zulässig...

Zitat:
Diese Angabe findet sich seltsamerweise auch bei der DENIC, die doch verpflichtet sein müsste, den bürgerlichen Namen anzugeben (?).
Nein. Die DeNIC ist dazu in keiner Weise verpflichtet. DeNIC-Angaben zur Domain haben im übrigen nicht das geringste mit der rechtlichen Verantwortung für eine Website zu tun. Die NICs machen im Zusammenhang mit einer Domain ggf. drei Angaben:

1. Inhaber der Domain - das kann auch eine juristische Person sein; der Inhaber der Domain muß weder mit dem medienrechtlich Verantwortlichen der Seite identisch sein noch ist er medienrechtlich verantwortlich.

2. Tech-Admin - technischer Ansprechpartner; ist nicht selten der Provider, wo die Seite gehostet wird

3. Admin-C - der administrative Ansprechpartner, der für alle Fragen der Domain als erster zuständig ist.

Das DeNIC macht, soweit ich weiß, diese Angaben immer, ausländische Registrars machen die nicht unbedingt. Man kann z.B. com-Domains auch anonym halten, indem man einen Dienstleister vorschiebt.

Zitat:
Desweiteren nennt der Betreiber/Autor auf seiner Website im Impressum die Adresse seiner Druckerei (!) als Anschrift (die im Übrigen davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde und in der er auch nicht weiter tätig ist).
Das Impressum muß eine Anschrift nennen, unter der der medienrechtlich Verantwortliche postalisch erreichbar ist, die Anschrift muß nach Meinung vieler Juristen "ladungsfähig" sein. Eine Verlagsanschrift erfüllt diese Anforderung regelmäßig, es spricht nichts dagegen, daß eine Druckereianschrift sie auch erfüllen kann.

Zitat:
1) Welche aussichtsreichen Möglichkeiten der Abmahnung bieten sich für jemanden, der im gleichen Buchsegment wie der Autor tätig ist?
Keine. Es handelt sich um keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, da ein unlauterer Wettbewerbsvorteil nicht gegeben ist.

Zitat:
2) Könnte auch die Denic abgemahnt werden?
Nein. Die DeNIC hat mit der ganzen Sache nix zu tun.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.

Geändert von TomRohwer (03.02.2012 um 00:34 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 09:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 4
Standard AW: Nachname im Impressum abgekürzt

Dann schließt sich natürlich die Frage an diese Bemerkung an:
Zitat:
Das wäre kein rechtlich korrektes Impressum, denn dieses muß den Namen des medienrechtlich Verantwortlichen enthalten.
In diesem Fall, sagen wir, handelt es sich NICHT um einen vom Standesamt eingetragenen Künstlernamen. Was folgt also aus "rechtlich nicht korrekt"? Wer kann den Betreiber der Website abmahnen?

Geändert von berndschneider (03.02.2012 um 09:43 Uhr).
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