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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige Diese Angabe findet sich seltsamerweise auch bei der DENIC, die doch verpflichtet sein müsste, den bürgerlichen Namen anzugeben (?). Desweiteren nennt der Betreiber/Autor auf seiner Website im Impressum die Adresse seiner Druckerei (!) als Anschrift (die im Übrigen davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde und in der er auch nicht weiter tätig ist). 1) Welche aussichtsreichen Möglichkeiten der Abmahnung bieten sich für jemanden, der im gleichen Buchsegment wie der Autor tätig ist? 2) Könnte auch die Denic abgemahnt werden? |
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Aber: "Künstlernamen", die vom Standesamt registriert und in die Ausweispapiere eingetragen sind, sind rechtsfähig. Falls es sich um einen Künstlernamen handelt, sind die Anforderungen der Impressumspflicht erfüllt. Zitat:
Zitat:
1. Inhaber der Domain - das kann auch eine juristische Person sein; der Inhaber der Domain muß weder mit dem medienrechtlich Verantwortlichen der Seite identisch sein noch ist er medienrechtlich verantwortlich. 2. Tech-Admin - technischer Ansprechpartner; ist nicht selten der Provider, wo die Seite gehostet wird 3. Admin-C - der administrative Ansprechpartner, der für alle Fragen der Domain als erster zuständig ist. Das DeNIC macht, soweit ich weiß, diese Angaben immer, ausländische Registrars machen die nicht unbedingt. Man kann z.B. com-Domains auch anonym halten, indem man einen Dienstleister vorschiebt. Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. Geändert von TomRohwer (03.02.2012 um 00:34 Uhr). |
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| Dann schließt sich natürlich die Frage an diese Bemerkung an: Zitat:
Geändert von berndschneider (03.02.2012 um 09:43 Uhr). |
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