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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Ich habe bei einem Hosting Provider ein Hosting Paket online abgeschlossen und wollte dieses bereits nach 2 Tagen Testung wieder stornieren. Bei der Bestellung des Hosting Vertrages habe ich leider beim Ausfüllen des Vertrages einen Fehler gemacht und hatte hier eingetragen dass ich eine Firma bin. Jedoch habe ich kein Gewerbe und bin eine Privatperson. Ferner wurde einem die Option zur Auswahl gestellt dass die Einrichtung sofort durchführbar ist und klickte auch diese bei der Bestellung an. Nun habe ich (nach 2 Tagen) das Paket schriftlich per Email bei dem Hostingprovider gekündigt. Prompt erhielt ich diese Antwort: Zitat:"Da es sich in Ihrem Fall um eine gewerbliche Bestellung handelt, existiert laut Fernhandelsabsatzgesetz kein Widerrufsrecht ("Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB steht das *vorstehende Widerrufsrecht nicht zu.")." Ferner wurde mir mitgeteilt dass ich ja bei der Bestellung die Option "sofortige Bereitstellung" ausgewählt hatte, wodurch das Widerrufsrecht erlischt. Man ist hierbei aber explizit überhaupt nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Frage: Hat der Hostingprovider recht? Und muss ich nun doch das Paket bezahlen? Danke vorab für eine Info. |
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| Wenn der Provider nicht weiß, dass du eine Privatperson bist, wird er dir auch kein Widerrufsrecht zugestehen. Die Regelung, dass das Beginnen der Dienstleistung reicht, war glaub ich früher. Jetzt muss er vollständig erfüllt sein, § 312d III BGB. Womöglich wird Wertersatz fällig. Das Ganze ist übrigens ein äußerst interessantes Beispiel für Fernabsatzproblematiken. Du wurdest wahrscheinlich nicht richtig belehrt, was verschiedenes zur Folge hat. Allerdings wurdest du nur nicht richtig belehrt, weil du das selbst so veranlasst hast. Ist die Frage, in wie weit nun wer auf was berufen kann. Immerhin hat der Unternehmen nicht richtig geprüft. Aber das nur so am Rande.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Hallo Elradon, Ich habe dem Hosting Provider direkt darauf hingewiesen, dass ich kein Unternehmer bin und dass ich mich beim Ausfüllen des Formulares vertan haben muss. Dennoch beharrt der Provider darauf, dass ich den Vertrag nun so abgeschlossen hätte und das man deshalb meinen Widerruf nicht anerkennen würde. Was kann ich nun tun? Ein Anwalt beauftragen....? Mittlerweile wurde auch heute der Betrag bereits von meinem Konto abgebucht! |
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| Auf der einen Seite ist es richtig, dass du im Vertrag als Unternehmer aufgeführt bist und bei Richtigkeit dieser Tatsache kein Widerrufsrecht bestehen würde. Auf der anderen Seite will das Gesetz Verbraucher schützen. Es spricht von Verbrauchern. Du bist ein Verbraucher. Also besteht auch ein Widerrufsrecht. Außerdem könnte man vorbringen, dass es Risiko des Vertragspartners ist seine Kunden zu kennen. Wenn er ungeprüft auf deine Angaben vertraut, muss er mit so etwas rechnen. Etwa wie es die Situation wäre, hätte ein Minderjähriger den Vertrag abgeschlossen und der Hoster nicht geprüft. Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass der Anbieter auf die Angaben vertrauen darf und darum kein Widerrufsrecht besteht. Ich ziehe dennoch die erste Lösung vor, da dies dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes entspricht. Schadensersatzansprüche oder Wertersatzpflichten stehen dem Unternehmen ja weiterhin offen. Man könnte etwa überlegen, dass die nicht erteilet Widerrufsbelehrung selbstverschuldet nicht erfolgte und sich der Kunde deswegen nicht darauf berufen darf. Aber auch hier ist sicher anderes vertretbar. Rechtsprechung kenn ich hier nicht.
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| Tags: 14 taegiges ruecktrittsrecht |
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