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| Anzeige Hi, ich hab da mal eine ganz unbedarfte Frage: ab und zu liest man in einem Impressum neben den üblichen anderen Inhalten eine Formulierung, die so ungefähr heißt: "Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zwecks einer kostenpflichtigen Abmahnung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen dieses Betreibers entspricht." Manchmal git es sogar Ergänzungen dazu, wie: "Wer sich an das vorherige nicht hält (nämlich der Bitte nicht nachkommt), dem bezahle ich die dadurch verursachten Kosten nicht.". Das liest sich bei mir so wie: "Ich tue zwar alles, was erforderlich ist, um nicht gegen irgend etwas zu verstoßen, aber wer einen kostenpflichtigen Rechtsanwalt zur Abmahnung einschaltet, ohne mir Gelegenheit zu geben, den abzumahnenden Tatbestand kostenfrei abzustellen, dem zahle ich keine Rechtsanwaltsgebühren." Nun zu meinen Fragen: Hat dieser Zusatz irgendeine rechtliche Grundlage und ist er rechtswirksam, sodass der Verwender dieses Passus dann demjenigen gegenüber im Vorteil wäre, der so einen Passus nicht verwendet? Oder nicht ? Und woher kommt so eine Zusatz-Formulierung überhaupt? ein neugieriger buddy2000 |
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| Ich denke, dass so eine Klausel unwirksam ist. Normalerweise könnte man Klage erheben - die Abmahnung ist schon eine abgeschwächte Form, die dem Betreiber zu gute kommt. Es leuchtet auch nicht ein, warum der, der durch einen RA eine Mitbewerber-Seite prüfen lässt, auf den Kosten sitzen bleibt, wenn der Mitbewerber gegen Recht verstößt.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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Es hätte auch heißen können: "Wenn Sie mich dabei erwischen, daß ich Ihr Fahrrad entwendet habe, dürfen Sie mich nicht anzeigen, Sie müssen mir Gelegenheit geben, Ihnen das Fahrrad zurückzugeben." Wäre genauso unsinnig. Zitat:
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(Richtig ist allerdings: Wer gegenüber einem Dritten einen von diesem verursachten Schaden geltend macht, der darf nicht einfach willkürlich ohne vernünftigen Grund diesen Schaden in die Höhe treiben. Einen rechtswidrigen Zustand, von dem man betroffen ist, durch Klage, einstweilige Verfügung oder anwaltliche Abmahnung zu beseitigen ist aber weder willkürlich noch unvernünftig, sondern das gute Recht von jedermann. Im übrigen ist die "anwaltliche Abmahnung" die bei weitem billigste Form des Vorgehens gegen eine Urheberrechtsverletzung. Eine einstweilige Verfügung zu erwirken, was auch in den meisten Fällen möglich wäre, wird noch deutlich teurer. Eine Klage ohne vorherige Abmahnung auch.)
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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