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Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht !

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  #6 (permalink)  
Alt 18.04.2012, 16:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.04.2012
Beiträge: 4
Standard AW: Recht am eigenen Bild


Sorry, ich nochmal..

Wären bei Minderjährigen die Erlaubnis beider Erziehungsberechtigten vonnöten?

Welchen Unterschied würde ein Ereignis der Zeitgeschichte machen?

Danke!
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  #7 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 11:07
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 979
Standard AW: Recht am eigenen Bild


Zitat:
Zitat von crabman Beitrag anzeigen
Wenn jemand ein Lokal filmt und von Gästen, die er in Nahaufnahme filmt eine schriftliche Erlaubnis bekommt und den Rest der Gäste nur beiläufig im Bild hat (z.B. durch einen Schwenk durch die Lokalität, wobei das Lokal im Mittelpunkt steht) oder der Rest der Gäste nicht zu identifizieren ist (unscharf oder nur Aufnahmen der Hände ohne markantes Merkmal), wäre er dann auf der rechtlich sicheren Seite?
Wirf einfach mal einen Blick ins KUG und google ein bißchen nach der Rechtsprechung dazu.

Personen, die nur "Beiwerk auf einer Übersichtsaufnahme" sind, haben kein "Recht am eigenes Bild", es sei denn, es würde ein schutzwürdiges Interesse dieser Personen verletzt.

Allein schon die Frage, ob jemand auf so einer Aufnahme "Beiwerk" ist oder nicht, wird man nur im Einzelfall entscheiden können. Wenn allerdings vor der Aufnahme gesagt wird "Wir filmen hier den Herrn hier vorn, wer nicht mit ins Bild will, muß jetzt mal beiseite gehen", wird es u.U. als "konkludentes Einverständnis" gelten, wenn jemand dann doch partout im Bild stehen bleibt.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #8 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 11:11
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 979
Standard AW: Recht am eigenen Bild


Zitat:
Zitat von crabman Beitrag anzeigen
Wären bei Minderjährigen die Erlaubnis beider Erziehungsberechtigten vonnöten?
Ja, da nach §1629 BGB das Kind (der Minderjährige) von beiden Eltern rechtlich vertreten wird.

"Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten."

Zitat:
Welchen Unterschied würde ein Ereignis der Zeitgeschichte machen?
Den, das bei Aufnahmen von einem Ereignis der Zeitgeschichte Minderjährige genausowenig und genausoviel ein "Recht am eigenen Bild" geltend machen können wie Volljährige.

Also zunächst mal: keinen.

Man sollte aber davon ausgehen, daß die Rechtsprechung beim Stichwort "schutzwürdiges Interesse" bei Kindern und Jugendlichen die Hürde etwas niedriger hängt als bei Erwachsenen, wo diese Hürde ziemlich hoch ist.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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