
20.04.2012, 11:07
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| Erfahrener Benutzer | | Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 979
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AW: Recht am eigenen Bild Zitat:
Zitat von crabman Wenn jemand ein Lokal filmt und von Gästen, die er in Nahaufnahme filmt eine schriftliche Erlaubnis bekommt und den Rest der Gäste nur beiläufig im Bild hat (z.B. durch einen Schwenk durch die Lokalität, wobei das Lokal im Mittelpunkt steht) oder der Rest der Gäste nicht zu identifizieren ist (unscharf oder nur Aufnahmen der Hände ohne markantes Merkmal), wäre er dann auf der rechtlich sicheren Seite? | Wirf einfach mal einen Blick ins KUG und google ein bißchen nach der Rechtsprechung dazu.
Personen, die nur "Beiwerk auf einer Übersichtsaufnahme" sind, haben kein "Recht am eigenes Bild", es sei denn, es würde ein schutzwürdiges Interesse dieser Personen verletzt.
Allein schon die Frage, ob jemand auf so einer Aufnahme "Beiwerk" ist oder nicht, wird man nur im Einzelfall entscheiden können. Wenn allerdings vor der Aufnahme gesagt wird "Wir filmen hier den Herrn hier vorn, wer nicht mit ins Bild will, muß jetzt mal beiseite gehen", wird es u.U. als "konkludentes Einverständnis" gelten, wenn jemand dann doch partout im Bild stehen bleibt.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |