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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Guten Tag, wie im Titel erwähnt, interessiert mich folgendes Szenario. Jemand hat auf seinem Android-Handy eine App installiert, welche alle SMS (egal ob eingehend oder ausgehend) sofort bei seinem verknüpften Google Mail-Account als Email speichert. Diese Emails haben den Zeitstempel von Google, welcher sich von Privatpersonen ja nicht ändern lässt. In wie fern sind nun die durch den SMS Verkehr resultierenden Emails rechtsgültig. Können die ledeglich zur untermauerung der eigenen Aussage herangezogen werden? Vielen Dank für eure Hilfe bei Klärung der Thematik. Gruß F. |
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| Du könntest auch manuell eine E-Mail an dich selbst schicken und den Aufbau der App nachahmen. Schon wären die Inhalte gefälscht.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Vielen Dank für deine schnelle erste Antwort. Das ist Wahr, aber zu Einem würde die Zeit nicht stimmen und zum Anderen "angenommen" die Inhalte passen verzahnt zu beidseitigen Darstellungen, wobei natürlich eine Streitigkeit besteht. Also: trotz einer Gegendarstellung der Gegenseite, untermauern diese den Geschehen in den SMS) Diese Streitigkeit ist auch erst später eingetreten, sodass es vor diesem Zeitpunkt auch garkein Grund gegeben hätte, die Emails selbst anzulegen. Zu guter Letzt, die SMS sind auch noch auf dem Telefon gespeichert (wobei das auch von Google zurück gesynct sein kann) |
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| Zitat:
Es gibt eine Reihe von Verträgen, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, und für einige sogar die notarielle Beglaubigung (Immobiliengeschäfte). Fehlt die vorgeschriebene Form, ist der Vertrag u.U. als Folge nicht wirksam. Davon abgesehen sind mündliche Verträge exakt genauso wirksam und verbindlich wie schriftliche. Ansonsten ist ein Gericht weitestgehend frei in seiner Beweiswürdigung. Es steht jedem (Kläger, Beklagter) frei, E-Mails, SMS oder sonstige (Vertrags-)Äußerungen als Beweismittel vorzubringen; wie weit sie das Gericht dann für glaubwürdig hält, liegt weitgehend in der Beweiswürdigung des Gerichts.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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