Find ich auch.
Vor allem weil es meiner Meinung nach auf die Frage nur eine einzige Antwort gibt, egal welcher Fall eintritt und welcher nicht

Ich geb dir einen Tipp: Was ist für Haftung Voraussetzung und, das ist wohl der entscheidende Punkt, was nicht?
Und zu den Entgelten: Zunächst wird der Vertrag nichtig. Damit sind auch die Leistuingen zurückzugewähren.
Aufgrund der falschen Angaben und damit unrichtigen Voraussetzungen bei Vertragsschluss könnte jedoch eine Schadensersatzpflicht entstehen (zivilrechtlich). Und die könnte gegen die Eltern geltend gemacht werden (wegen der Minderjährigkeit). Die Höhe könnte größer sein (entgangener Gewinn) als die bereits bezahlten Gebühren. In dem Fall der nicht erfolgten Zustimmung könnte es also sogar passieren, dass die Eltern draufzahlen müssen. Neben der strafrechtlichen Sache (Betrug).
Allerdings könnten die Eltern durch nachträgliche Zustimmung das Ganze bereinigen und es würde sicherlich nichts passieren
