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  #1 (permalink)  
Alt 06.06.2012, 08:11
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.06.2012
Beiträge: 1
Standard Verwendung von Bildern der alten Homepage


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Hallo,
wir haben eine in die Jahre gekommene Homepage.
Nun wollten wir eine neue Homepage und haben vom alten wie auch von neuen Homepagedesignern Angebote angefordert.
Wir haben uns für einen neuen Designer entschieden und das auch dem alten mitgeteilt.
Dieser hat nun geantwortet und vermerkt, dass wir alle Bilder (Von unserem Gelände und unseren Gebäuden!) auf unserer neuenHomepage nicht weiterverwenden dürften und alle Bilder deshalb neu erstellt werden müssten.

Ist das wirklich so?
Wir haben keine Rechte an den Bildern von unserem eigenen Gelände?
Werden die Bildrechte nicht automatisch mit dem bezahlen der alten Homepage an uns übertragen?

LG Volker
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  #2 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 12:38
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 979
Standard AW: Verwendung von Bildern der alten Homepage


Zitat:
Zitat von VBusch Beitrag anzeigen
Wir haben keine Rechte an den Bildern von unserem eigenen Gelände?
Werden die Bildrechte nicht automatisch mit dem bezahlen der alten Homepage an uns übertragen?
Das Urheberrecht an einem Foto hat der Urheber (Fotograf).

Welche Nutzungsrechte der dem Kunden eingeräumt hat, ergibt sich aus dem Vertrag zwischen Kunde und Fotograf (AGB, Lizenzbedingungen).

Den müsste man sich anschauen.

Im Regelfall wird es möglich sein, Fotos, für die man ein Nutzungsrecht für die Veröffentlichung auf einer Website erhalten hat, auch weiterzunutzen, wenn das Design der Website verändert wird. Es wäre zumindest sehr ungewöhnlich, wenn das vertraglich ausgeschlossen wurde.

Wurde vertraglich das Nutzungsrecht nicht ausreichend präzise geregelt, gibt's den schönen §31 UrhG, der in seinem Absatz Nr. 5 sagt:

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Die sogenannte "Zweckbestimmungsregel".
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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