Rechtsberatung
Jan Engel Frage & Antwort Fotolia.com

Unsere Empfehlung
E-Book Die Rechtssichere Website


Information

Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt.



Anzeige

Zurück   Forum zum Internetrecht > Onlinerecht > Verantwortlichkeit für Inhalte

Verantwortlichkeit für Inhalte Sollten Internet - Provider für Inhalte Ihrer Nutzer haften?

Antwort  
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1 (permalink)  
Alt 12.06.2012, 10:17
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.06.2012
Beiträge: 2
Standard Von Nutzern veröffentlichte Veranstaltungen


Anzeige

Hallo zusammen,

ich habe eine Website geschrieben auf der alle registrierten Benutzer Veranstaltungen veröffentlichen können. Die Veranstaltungen können dann gezielt gesucht und auf Karten angezeigt werden.

In den AGBs steht klar das man nur mit Erlaubnis der Veranstalters die Veranstaltung veröffentlichen darf.

In wie weit kann ich trotzdem zur Haftung gezogen werden falls z.B. massig viele Besucher auf einer Veranstaltung erscheinen die eigentlich nicht veröffentlicht werden sollte? Für Veranstalter gibt es die Möglichkeit einen Missbrauch zu melden (ähnlich wie bei Oneclick-Hostern).

Die Website ist wie gesagt kostenlos für Benutzer und Clubs, die Serverkosten werden nur durch Werbung gedeckt. Einen Anwalt zum Prüfen der AGBs und das Gründen einer Gesellschaft wäre daher nicht rentabel.

Vielen dank für alle Antworten!

MFG Simon
Mit Zitat antworten



  #2 (permalink)  
Alt 13.06.2012, 02:03
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 979
Standard AW: Von Nutzern veröffentlichte Veranstaltungen


Zitat:
Zitat von trigg3r Beitrag anzeigen
In wie weit kann ich trotzdem zur Haftung gezogen werden falls z.B. massig viele Besucher auf einer Veranstaltung erscheinen die eigentlich nicht veröffentlicht werden sollte? Für Veranstalter gibt es die Möglichkeit einen Missbrauch zu melden (ähnlich wie bei Oneclick-Hostern).
Es gibt keine Rechtsgrundlage, die es irgendjemandem verbietet, ohne Zustimmung des Veranstalters auf eine Veranstaltung hinzuweisen.

Ein Veranstalter muß damit leben, daß seine Veranstaltung auch ohne sein Wissen oder sein Einverständnis angekündigt oder über sie berichtet wird.

Das nennt sich auch: Meinungs- und Informationsfreiheit, und findet sich in Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
Mit Zitat antworten
  #3 (permalink)  
Alt 13.06.2012, 10:00
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.06.2012
Beiträge: 2
Standard AW: Von Nutzern veröffentlichte Veranstaltungen


Erst einmal vielen Dank für die hilfreiche Antwort TomRohwer.

Wie sieht es jedoch aus wenn ein Nutzer die Website quasi missbraucht und auf eine private Veranstaltung öffentlich hinweist (wie es des öfteren bei Facebook der Fall war) und durch "Flashmobs" die ganze Umgebung verwüstet wird?

Kommt in diesem Fall die AGBs zur Geltung, oder bin ich generell nicht haftbar für Usercontent dieser Art?
Mit Zitat antworten
  #4 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 19:07
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 979
Standard AW: Von Nutzern veröffentlichte Veranstaltungen


Zitat:
Zitat von trigg3r Beitrag anzeigen
Wie sieht es jedoch aus wenn ein Nutzer die Website quasi missbraucht und auf eine private Veranstaltung öffentlich hinweist (wie es des öfteren bei Facebook der Fall war) und durch "Flashmobs" die ganze Umgebung verwüstet wird?
Auch da wird es äußerst schwierig werden, den Hinweisgeber in Haftung zu nehmen.

§ 23 Versammlungsgesetz

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Solange die Versammlung noch nicht verboten wurde, kann man zum Besuch auffordern so lange man will.

Eine schlichte Information, wo eine Versammlung stattfindet, erfüllt davon abgesehen noch nicht einmal den Tatbestand der "Aufforderung".
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
Mit Zitat antworten
Antwort


Themen-Optionen
Ansicht

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Fotografieren bei öffentlichen Veranstaltungen Brigitte Urheberrecht 2 12.12.2011 15:22
Chatsoftware von 3. Nutzern missbrauchen? Quinchi Verantwortlichkeit für Inhalte 1 05.07.2009 13:06
Urheberrecht und der schwierige Umgang mit den Nutzern Discuss24 Sonstiges zum Onlinerecht 0 26.05.2008 04:30
Betreibe Online Shop - Probleme mit Nutzern Noro E-Commerce 5 02.10.2007 21:04



Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 08:57 Uhr.



SEO by vBSEO

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47