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| Anzeige Hallo zusammen, ich habe eine Website geschrieben auf der alle registrierten Benutzer Veranstaltungen veröffentlichen können. Die Veranstaltungen können dann gezielt gesucht und auf Karten angezeigt werden. In den AGBs steht klar das man nur mit Erlaubnis der Veranstalters die Veranstaltung veröffentlichen darf. In wie weit kann ich trotzdem zur Haftung gezogen werden falls z.B. massig viele Besucher auf einer Veranstaltung erscheinen die eigentlich nicht veröffentlicht werden sollte? Für Veranstalter gibt es die Möglichkeit einen Missbrauch zu melden (ähnlich wie bei Oneclick-Hostern). Die Website ist wie gesagt kostenlos für Benutzer und Clubs, die Serverkosten werden nur durch Werbung gedeckt. Einen Anwalt zum Prüfen der AGBs und das Gründen einer Gesellschaft wäre daher nicht rentabel. Vielen dank für alle Antworten! MFG Simon |
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| Zitat:
Ein Veranstalter muß damit leben, daß seine Veranstaltung auch ohne sein Wissen oder sein Einverständnis angekündigt oder über sie berichtet wird. Das nennt sich auch: Meinungs- und Informationsfreiheit, und findet sich in Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Erst einmal vielen Dank für die hilfreiche Antwort TomRohwer. Wie sieht es jedoch aus wenn ein Nutzer die Website quasi missbraucht und auf eine private Veranstaltung öffentlich hinweist (wie es des öfteren bei Facebook der Fall war) und durch "Flashmobs" die ganze Umgebung verwüstet wird? Kommt in diesem Fall die AGBs zur Geltung, oder bin ich generell nicht haftbar für Usercontent dieser Art? |
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| Zitat:
§ 23 Versammlungsgesetz Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Solange die Versammlung noch nicht verboten wurde, kann man zum Besuch auffordern so lange man will. Eine schlichte Information, wo eine Versammlung stattfindet, erfüllt davon abgesehen noch nicht einmal den Tatbestand der "Aufforderung".
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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