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Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht !

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  #1 (permalink)  
Alt 23.01.2007, 20:50
Frederick
 
Beiträge: n/a
Standard Bilder im I-Net


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Darf man bilder einer person im internet veröffentlich auch wenn die person auf den bildern das nicht möchte? oder darf man ein bild auf eine side setzen und dann durch klick auf das bild weitergeleitet werden wo der name der person auf dem bild steht obwohl die person das nicht möchte und drauf hingewiesen hat?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.02.2007, 09:56
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Daumen runter AW: Bilder im I-Net

nein sie machen sich Strafbar
bedenken sie das Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht


fragen kostet nichts .......... nicht Fragen sehr viel Geld !




gez, Seilschaft BlackPanders
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  #3 (permalink)  
Alt 27.02.2007, 20:55
Jeweler
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Bilder im I-Net

Hast Du das Bild selber fotografiert ? :
Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24,
versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage,
über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden,
es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht.
Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung,
woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt,
wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht.

Hast Du das Bild NICHT selber fotografiert ?
Hier gibt es neben dem Urheberrecht das "Lichtbildschutzrecht",
das dem Urheberrecht verwandt ist, aber (noch) geringere Anforderungen an die
dahinter stehende Leistung stellt.
Das bedeutet, dass jeder noch so einfache
"Schnappschuss" geschützt ist und damit grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Fotografen,
Kameramanns oder Filmstudios verwendet werden darf.


ABER:
Personen der Zeitgeschichte § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit.
Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen.
Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen,
Beteiligte an einem interessanten Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig,
insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen.

Gruss Jeweler
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