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Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht !

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  #1 (permalink)  
Alt 28.02.2007, 04:41
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Frage Gewährleistung nach IPR (Niederlande)


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Die Sachmängelhaftung nach IPR richtet sich - meines Wissens - nach dem CISC (United Nations Convention on Contracts for the Inter******** Sale of Goods).

Das Minderungsrecht ist konkret in Art. 50 CISG geregelt.
Dieser Anspruch müsste demnach greifen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. wirksamer Kaufvertrag,
2. Ware ist vertragswidrig (Sachmangel liegt vor),
3. Vertragswidrigkeit ist gerügt worden gem. Art. 39 CISG
4. kein Recht des Verkäufers auf Nacherfüllung i.S.v. Art. 37, 48 CISG

Meine Fragen:
Welches Gericht ist sachlich und örtlich zuständig, wenn der Käufer (Verbraucher) seinen Wohnsitz in Deutschland, der Verkäufer seine Niederlassung in den Niederlanden (z.B. Enschede) hat?
Wonach richtet sich die einschlägige Zuständigkeit?
Ist ein Mindeststreitwert erforderlich? Besteht Anwaltszwang?

Vielen Dank im Voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 15:09
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.229
Standard AW: Gewährleistung nach IPR (Niederlande)

In der EU gilt meines Wissens nach ein fast einheitliches Verbraucherschutzgesetz, die jeweils in ********es Recht ungesetzt wurde. Sich somit nur geringfügig unterscheiden. Die UN hat damit eigentlich nichts zu tun. Außerdem reicht hier auch das EGBGB oder TDG aus für Fernabsatzverträge im Ausland.
Wenn du sogar in Deutschland oder deutscher Sprache für die Leistung beworben wurdest, bzw. das Angebot an dich gerichtet war, dann gilt sogar deutscher Verbraucherschutz. Gilt jedoch nur für Verbraucherverträge.
Doch kann in den AGB's das jeweilige geltende Recht auch vereinbart werden. Ist das nicht, gilt das Recht des Landes des Verbrauchers.

Gerichtsstand kann trotzdem der des Verkäufers sein.

mehr hier
http://www.auktion-und-recht.de/html...eschaefte.html
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