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| Also ich sehe hier bei der Anfechtung nach 119 I 2. Alt BGB kein Problem, da ein Erklärungsirrtum seitens des Verkäufers vorliegt. Bei "Kenntnis der Sachlage" ist nicht davon auszugehen das er etwas verkaufen wollte, sondern davon, das er den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er über den Tippfehler in Kenntnis gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Also ist es m.E. ein Erklärungsirrtum. Aber noch einmal zum Ausgangspost von anno 2007, da hier nur eine Bestätigungsmail erfolgte, liegt meiner Ansicht noch lange keine Annahme vor. Von daher stellt sich diese Frage schon einmal gar nicht. Wird die Ware dennoch zugeschickt oder in Rechnung gestellt, sieht das schon wieder anders aus. Dann könnte der Verkäufer aber noch aufgr. Irrtum m.E. anfechten, da ein Erklärungsirrtum vorlag, da er sich z.B. bei der Eingabe im CMS des Shops vertippt hatte. Dieser Fehler ist soweit nicht aufgefallen, was man z.B. mit der Menge an Artikeln begründen könnte. Fällt der Fehler erst beim Blick auf den Kontoauszug für eingehende Zahlungen auf, da nicht selten alles andere voll automatisiert stattfindet, so kann er anfechten, da erst jetzt der Fehler aufgefallen ist. Dabei sollte er sich auch keine Zeit lassen, sondern unverzüglich vorgehen. Ergo, der Verkäufer hat eine Erklärung abgegeben, die er im Wissen über den Tippfehler, so nicht abgegeben hätte. Er kann anfechten. Wie schon zu Anfangs, ich sehe hier deshalb kein Problem bei der Anfechtung. Entsteht dem Kunden hierdurch ein Schaden, z.B. weil er die Ware bereits weiterverkauft hat oder er durch die Rückabwicklung einen Produktionsausfall hat, kann er nach 122 meiner Ansicht entsprechenden Schadensersatz verlangen. Aber nur im Rahmen des Vertrauens- und Erfüllungsschadens. (Ausnahme siehe Abs. 2 des 122 BGB)
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| Tags: falsch, haendler, liefern, preis |
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