Du beziehst dich hier sehr viel auf wirtschaftliche Aspekte. Im Rahmen einer GmbH, AG, Unternehmen ist das sicherlich alles etwas anders. Ich widerspreche auch nicht, wenn "wirtschaftliche" Interessen im Mittelpunkt stehen. In dem Zusammenhang stimme ich dir zu 99% zu (auch wenn die Sache mit Recht haben und Recht bekommen insbesondere bei Marken und Namensrechten sehr streng genommen wird - wenn eine der Parteien Krupp oder ähnliches heisst - hängt bestimmt damit zusammen, das im Markenstreit jeder seine eigenen Kosten tragen muss, egal ob er gewinnt oder verliert :-D )
Doch im vorliegenden Fall handelt es sich um
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einen losen Zusammenschlusses von Leuten, in meinem Fall eine Burschenschaft
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- daraus entnehme ich weder e.Verein, noch Firma oder irgendwas in der Richtung. Und damit ist diese nicht rechtsfähig. Kann auch gar keine Rechte an Namen oder ähnlichem haben, § 12 BGB ist nicht anwendbar, da es sich nur auf Träger von Rechten bezieht - und wann ein Verein das ist ist in § 21 BGB klar definiert (ohne wenns und abers - als auch nicht Bekanntheitsgrad oder ähnliches). Und somit gibt es auch keine "Namens- oder Markenrechte", gegen die abgewogen werden kann.
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Ob eine Domain ein Eigentum ist, ist nicht rechtlich bestimmt
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Okay, die Domain ist nicht rechtlich bestimmt. Aber m.W. gibt es auch "Eigentum an Rechten", also dem Recht, unter einer bestimmten Zeichenfolge Inhalte bereitzustellen. Auch ist sie durch den abgeschlossenen "Kaufvertrag" als "Leistung" an sich bestimmt.
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Die Aufgaben werden nicht beeinträchtigt, nein, aber auch bei dem Streit um shell.de hätte man dieses Argument anwenden können. Der Verkauf von Kraftstoff erfolgt nicht über das Web, auch nicht die Preisangabe. Shell wäre in keinster Weise beeinträchtigt gewesen. Dennoch wurde aufgrund des Markenrechts die Domain zugesprochen.
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Genau, nicht wegen §12 BGB sondern wegen Markenrecht. Also nicht wegen der Beeinträchtigung. Und der lose Zusammenschluss verfolgt auch keine wirtschaftlichen Interessen, weswegen die hier auch außen vor sind.
Prinzipiell kann die Burschenschaft schon die Herausgabe verlangen, nur aus meiner Sicht wird das kläglich scheitern, schon anhand der Tatsache, dass die Burchenschaft als "loser Zusammenschluss" (und nicht e.V.) gar nicht klagen kann.