| Information |
| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
Anzeige
| |||||||
| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| |||
| Anzeige wie sieht es eigentlich mit einem rechtlichen Anspruch eines losen Zusammenschlusses von Leuten, in meinem Fall eine Burschenschaft, auf den Domainnamen der Selben aus? Grund ist, dass der bisherige Administrator der Homepage, auf dessen Namen die Domain registriert ist aufgrund von Streitigkeiten sich weigert die Domain heraus zu geben. Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe? Mit freundlichen Grüßen Stephan |
| |||
| Würde als Erstes bei der Denic einen Dispute-Antrag stellen. Somit kann er die Domain erstmal nicht weitergeben bzw. verkaufen. Es kommt auch darauf an wie die Domain lautet. Wenn sie mit seiner Person nichts zu tun hat, sieht es gut für euch aus. Grundsätzlich würde ich sagen das ihr einen Anspruch auf die Domain habt. Sie wurde ja schließlich für den Zweck der Internetpräsenz der Burschenschaft registriert und nicht für Zwecke der sie damals angemeldet hat. |
| |||
| Ist das euer Domainname oder wollt ihr den haben ? Wenn es eurer ist - also auf euch registriert ist - könnt ihr ja alles ändern lassen. Steht er aber als Inhaber drin (und so habe ich es gelesen) habt ihr eher schlechte Karten. Und meines Wissens ist es dann auch egal, wie die Domaine lautet, solange sie nicht irgendwelchen Rechten (Marken - auch Gewohnheitsrecht) entgegensteht. |
| |||
| Naja, wenn die Domain burschenschaft-alpha.de ist und der bish. Inhaber sie nicht rausrückt gegenüber dem Verein/Organisation, die entsprechend heißt, kann man die Rechte an der Domain schon einklagen. Besonders wenn sie vom Inhaber ursprünglich für die Zwecke der Burschenschaft registriert wurde. |
| |||
| Auf welchem Anspruch sollte das basieren ? Namens- / Markenrecht ? Wohl nicht, wenn es nicht entsprechend geschützt ist (dann wäre das Ganze aber auch kein Problem, jeder Anwalt würde sich dann über den Auftrag freuen Gewohnheitsrecht (Verwendung) fällt auch eher flach, da die Burschenschaft wohl nicht sooo bekannt sein wird (und es bestimmt noch andere gibt, die so heißen) Und die "ursprüngliche Verwendung" dürfte ein sehr schmales Brett sein, was "vor Gericht" kaum Bestand haben sollte. |
| Tags: anspruch, domainnamen, rechtlicher |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| erpressung od. rechtlicher handel?! | exe_cutable | Strafrecht & Internet | 1 | 25.07.2008 18:08 |
| Anspruch auf Seite | Radagast | Sonstiges zum Onlinerecht | 1 | 16.04.2008 19:21 |
| Anspruch an Artikel einfordern | scales | Onlineauktionen | 10 | 14.02.2008 18:44 |
| Ganz beunruhigt, als Ausländer einen DE-Domainnamen registriert zu haben | xhvonl | Domain-Recht | 1 | 24.09.2007 14:14 |
| rechtlicher domain transfer | Anonymous | Domain-Recht | 1 | 08.05.2005 14:52 |
| |