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Recht - MP3 & Tauschbörsen Im Forum Tauschbörsen, Filesharing und MP3 können Sie aktuelle Entwicklungen und Fragen zum Thema Emule, Kazzaa, Bittorrent, Rapidshare, MP3, Filme, Videos, Napster, Urheberrechtsverletzung durch Musikdateien diskutieren. Lesen Sie auch die eRecht24 News zum Filesharing und Tauschbörsen.

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  #1 (permalink)  
Alt 01.04.2007, 12:04
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Rotes Gesicht Amerikanische Serien...


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Hallo zusammen,

es geht ja hier im Forum verständlicherweise hauptsächlich um den Download von Musikstücken. Ich möchte jetzt mal konkret auf den Fall des Downloads (Sharens) amerikanischer Serienepisoden kommen.

Mal rein hypothetisch angenommen, man würde sich in Amerika gerade gelaufene Folgen über P2P runterladen, was nach Urheberrecht natürlich illegal ist, darauf will ich gar nicht hinaus und beschönigen will ich die Rechtslage mit diesem Thread auch nicht.

Was für Erfahrungen habt ihr in Deutschland bisher mit der Ahndung gemacht (oder davon gehört)? Und wie teuer ist es in diesen Fällen geworden? Werden diese aktuellen Downloads überhaupt überwacht (woher sollte man das aber wissen)? Besteht hier daran Interesse von Seiten der Industrie?
Bei Musikalben, die man hier käuflich erwerben kann, ist das nachvollziehbar. Eine ********e Verfolgung und Ahndung in Amerika ist ebenfalls nachvollziehbar weil naheliegend, darüber habe ich auch schon Posts in anderen Foren gelesen. Aber wird das auch inter******** nachverfolgt?

Wie sieht das mit reinen Downloads aus? Wenn man sich die Sachen bei einem Downloadsharer (bsp. rapid****, nicht P2P) runterlädt ist man dann wenigstens auf der sicheren, weil unentdeckten Seite? Aber hier ist auch die Frage nach der inter********en Ahndungsmotivation der Rechteinhaber genau wie beim Sharen.

Also wäre hilfreich eure Erfahrungen oder Einschätzungen zu lesen. Danke schonmal vorab!
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  #2 (permalink)  
Alt 01.04.2007, 12:47
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Amerikanische Serien...

Wieso sollten die Urheber kein Interesse daran haben dies in D. nicht auch zu verfolgen? Schließlich sind 70-80% der Serien hier aus den Staaten und werden meist paralel oder etwas versetzt zum TV-Programm als DVDs in Staffelformaten verkauft.
Ich sehe da keinen Unterschied zu deutschen Serien, warum man US Serien aus dem Netz ziehen dürfte oder es eher erlaubt sein sollte.
Die Motivation auch dich aus Deutschland für die Rechteverletzung zu verfolgen liegt wohl auf der Hand und macht keinen Unterschied. Du wirst nach deutschen Recht in dem Punkt beschuldigt gegen das UrhG verstoßen zu haben.
Verfolgen werden die es ja, die Konzerne haben schließlich hier in D. ebenfalls Niederlassungen bzw. Töchter oder Kooperationspartner, die darin Verluste sehen. Also setzten die auch hier alles daran das die Rechteverletzung verfolgt wird.
Wenn du in den USA beim Fileshareing auffliegst, also geloggt wirst, geben die das an die deutschen Töchter oder Partner weiter, die die Verfolgung und Rechtsdurchsetzung übernehmen.

Auch bei Filehostern ist man nicht unbedingt sicherer.
Zwar ist die Wahrscheinlichkeit geringer, aber nur so lange bis dort einmal eine Anordnung vom Staatsanwalt kommt, das man aufgrund des Verdachtes, das auf den Servern urheberrechtlich geschützte Daten liegen, gerne eine Hausdurchsuchung machen würde.
Dich finden die anhand der Serverprotokolle mit den IP Adressen. Schließlich muss der Server ja wissen wo er die Daten hinrouten soll. Dann braucht man nur noch zu deinem Provider, der nach neuem TMG die Daten rausrücken muss, worauf du dann Post bekommst.

Kurz gesagt, ja, die Industrie hat Interesse daran, US Serien machen keinen Unterschied, verfolgt wird es ggf. auch inter******** und Filehoster wie RS, MU etc. sind zwar etwas sicherer, aber wohl nicht auf Dauer.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.04.2007, 12:50
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Amerikanische Serien...

Hab noch was vergessen.
Die Strafe hängt zum einen davon ab ob es gerichtlich oder außergerichtlich erfolgt, von der Anzahl der Daten usw. kann varrieren, aber nach UrhG kann bis zu 50.000€ möglich sein, bei gewerblichen mehr.

Wie die es herrausfinden?
Bei Tauschbörsen kann man ja immer schauen was ein anderer User anbietet, das können diese Firmen die das machen auch. Die IP ist dann noch noch routine.
Auch gibt es Programme die die Arbeit übernehmen, die suchen nach den gewünschten Daten der Auftraggeber, laden die herrunter, loggen die User-IP, Daten die er noch anbietet, etc.

Eigentlich recht einfach
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  #4 (permalink)  
Alt 01.04.2007, 13:44
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Rotes Gesicht AW: Amerikanische Serien...

Hallo Styx,

danke für die schnelle Antwort. Wie sähe das denn aus mit Sendungen, die hier nicht ausgestrahlt oder vertrieben werden? Gelten da Sonderregeln? Sonst könnte man ja an Rechten durch Ahndungen verdienen, die man sonst in dem betreffenden Land gar nicht in Anspruch nimmt.
Gelten für TV Serien die gleichen Regeln wir für Bücher? Ich habe in einem anderen Post von Dir gelesen, dass nach 2 Jahren der Nichtverfügbarkeit das Urheberrecht auf eine Art ausgehebelt wird bzw. das Kopieren erlaubt ist. Gilt das auch für andere Medien oder nur für Print?

Aber ich sehe schon, an Geduld käme man so oder so nicht vorbei.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.04.2007, 19:19
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Amerikanische Serien...

Ich denke nicht das es dort Ausnahmen gibt. Ich würde es unter das Veröffentlichungsrecht bzw. Verbreitungsrecht des Urhebers stellen, das er halt nicht will, das es in Deutschland veröffentlicht und verbreitet wird.
Wenn du dann Kopien aus dem Netz machst, ist der Urheber in diesem Recht verletzt.
Kenne da zwar keinen Fall oder Urteil zu, aber könnte es mir so vorstellen und int. Verträge zum Urheberrecht garantieren auch hier Rechte im Ausland.
Ansprüche auf das Urheberrecht kann man nicht verlieren wenn man es nicht in Anspruch nimmt, das ist nur bei Marken möglich.

Nein, auch gelten nicht die gleichen Rechte für Bücher und Filme, es gibt für Filmwerke sogar extra Paragraphen, die spezielle Fragen klären. Auch in Sachen der Privatkopie gibt es Unterschiede.
Nach §53 (4) gilt das Kopierrecht bei vergriffenen Werken nur für Noten, Bücher und Zeitschriften. Das auch nur wenn es zur Aufnahme in ein Archiv dienen soll und eine eigene Vorlage benutzt wird. (Bei Bibliotheken, für die das eigentlich gilt, macht man aber auch Ausnahmen bei seltenen Werken, wenn denn noch Urheberrecht drauf ist... Endet nämlich nah 70 Jahren post mortem des Urhebers)
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