Zitat:
BGB § 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
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Hier gehts darum, dass man die Bestellung gar nicht so meinte, sondern "ich wollte nur die Beschreibung aufrufen" oder sowas. Auch müsste der Mangel hätte erkannt werden können (der Verkäufer ist "selbst schuld", dass man Aufruf der Beschreibung mit Bestellung verwechselt)
Wenn man im Nachhinein sagt "Ich brauch es nicht mehr" ist die Willenserklärung als solche immer noch mit dem Ziel abgegeben wurden, das Teil zu bestellen.
Und die Beurteilung obliegt immer einer "unabhängigen" Stelle, im Endeffekt dem Richter, wenn es bis zu einem Streit vor Gericht kommt. Aber dr Anwalt würde das im genannten Beispiel schon von vornherein ablehnen.