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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 11.04.2007, 12:03
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Standard Widerrufsbelehrung bei B2B-Shops?


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Hallo!

Müssen die Anbieter von B2B-Onlineshops eigentlich explizit darauf hinweisen, dass es für die Kunden kein Widerrufsrecht gibt, oder könnten sie es einfach weglassen, weil es nur für B2C-Shops gilt und nur diese darüber belehren müssen?

Und müssen diese sich eigentlich vor jedem Verkauf vom Kunden belegbar bestätigen lassen, dass er gewerblich tätig ist (etwa durch den Handelsregisterauszug etc.), oder genügt es, wenn diese Anbieter ihre Kunden im Shop eine Erklärung bestätigen lassen, dass zu gewerblichen Zwecken bestellt wird, bevor die Bestellung abgeschickt werden kann?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.04.2007, 13:00
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Widerrufsbelehrung bei B2B-Shops?

Die Möglichkeit des Widerrufs ist von der Art des Shops unabhängig, es kommt auf Verbraucher § 13 BGB und Unternehmer § 14 BGB und Fernabsatz an.
Ich würde ein Weglassen der Widerrufsbelehrung als kritisch erachten, ein GF einer GmbH kann ja (auf der Basis seiner Registrierung als Firma) auch privat kaufen. Dann könnte er Verbraucher sein und hätte (bei Weglassen) ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Ob nun bei der Bestellung das Häkchen gesetzt wird oder ein Nachweis zugesandt wird/wurde ist aus meiner Sicht eher nebensächlich.
Und das eine Bestellung unter bloßer Angabe eines Häkchens das ausschließt würde ich bezweifeln.

Auch kann im Internet auch bei ausdrücklichem Hinweis auf B2B nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher kauft. Angenommen er macht es einfach, trotz aller Sicherheitsmaßnahmen. Was dann ? Ist der Vertrag dann nichtig. Könnte man von ausgehen. Aber was passiert dann? "Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren" - was ist das anderes als ein Widerruf. Ich würde mich deshalb auf B2B nicht berufen.

Auch ist das Weglassen der Belehrung kein "Verstoß" sondern bedeutet eben nur dieses ewige Widerrufsrecht (unter den genannten Voraussetzungen).
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  #3 (permalink)  
Alt 11.04.2007, 16:13
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Widerrufsbelehrung bei B2B-Shops?

Hm, ist es nicht so, dass der Gesetzgeber dann jedem Unternehmer die Möglichkeit einräumen würde, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, indem er einfach nur die private Verwendung behauptet? Und wenn man es drauf ankommen lassen und sich vor Gericht sehen würde, würde dann der Verweis auf die private Nutzung genügen, auch wenn 1.) in einem B2B-Shop eingekauft wurde, 2.) die Rechnungsadresse die Firmenadresse darstellt und 3.) die Lieferadresse die Firmenadresse darstellt und er 4.) nochmal explizit vor dem Abschicken der Bestellung bestätigt, dass die Bestellung gewerblich bzw. selbstständig beruflich verwandt wird?

Mal ganz dumm gefragt: Wäre es dann nicht so, dass das Widerrufsrecht auch für Unternehmer gilt, und jeder Unternehmer, der darauf verzichtet, einfach "dumm" handelt, weil seine simple Behauptung, dass er als Privatperson eingekauft hat, genügt, um alle gegenteiligen Anhaltspunkte (s.o.) wegzuwischen?

Und habe ich es richtig verstanden, dass eine fehlende Widerrufsbelehrung (wegen B2B) auf jeden Fall wenigstens nicht zu einer Abmahnung führen kann, weil auch Privatpersonen unter falschen Angaben bestellen könnten?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.04.2007, 16:36
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Widerrufsbelehrung bei B2B-Shops?

Zitat:
Hm, ist es nicht so, dass der Gesetzgeber dann jedem Unternehmer die Möglichkeit einräumen würde, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, indem er einfach nur die private Verwendung behauptet?
Natürlich reicht die private Behauptung nicht, sie muss tatsächlich vorliegen. Zu beachten ist einfach, ein GF einer GmbH (ist jetzt nur ein Beispiel) kann einmal im Auftrag der GmbH (kein Verbraucher) aber auch als Privatperson (eventuell Verbraucher, jede Eventualität würde jetzt zu weit gehen) handeln. Und das Gesetz räumt ausschließlich Verbrauchern das Widerrufsrecht ein (ohne Wenn und Aber).
Zitat:
Und wenn man es drauf ankommen lassen und sich vor Gericht sehen würde, würde dann der Verweis auf die private Nutzung genügen
Wenn sie nachgewiesen werden kann ja. Allerdings darf das Teil dann nirgendwo in der Bilanz (Anlagevermögen, Betriebsaufwand ... auftauchen) Sobald die Sache aber in das Eigentum der GmbH übergeht (zB. Anlagevermögen) ist die private Nutzung ausgeschlossen. In dem Fall müsste sich der GF entscheiden, ob es seinen Gewinn schmälern soll oder ob er Widerrufsrecht haben will Und ein guter Anwalt kommt auch an die Bilanzen des Unternehmens ran. Und die Firma darf natürlich auch nicht bezahlen.
Zitat:
1.) in einem B2B-Shop eingekauft wurde
Völlig egal. Als was der Shop sich präsentiert ist komplett nebensächlich, entscheidend sind die drei Voraussetzungen (Verbraucher - Unternehmer - Fernabsatz) Ähnliches Thema: Darstellung der MWSt.
Zitat:
2.) die Rechnungsadresse die Firmenadresse darstellt
Als Privatperson kann mir die Rechnungsadresse egal sein, da muss auch gar keine draufstehen. Die ist interessant, wenn die Firma zB. MWSt geltend machen möchte u.ä. Macht sie dies liegt kein verbraucher vor. Logischerweise. Die Rechnungsadresse schließt den Kauf als Verbraucher aber nicht von allein aus.
Zitat:
3.) die Lieferadresse die Firmenadresse darstel
Das ist noch mehr unrelevant, im gegenteil, da könnte für eine Firma sogar eine Privatadresse stehen ...
Zitat:
4.) nochmal explizit vor dem Abschicken der Bestellung bestätigt, dass die Bestellung gewerblich bzw. selbstständig beruflich verwandt wird
Naja, man könnte sagen: "Wollte ich ja auch, aber dann ..." Ist sehr an den Haaren herbeigezogen, aber abgesehen davon, dass die Nachweispflicht dafür dann bei dir liegt ist das ein Streitpunkt, über den man dann bestimmt "vor Gericht" streiten könnte.
Zitat:
Wäre es dann nicht so, dass das Widerrufsrecht auch für Unternehmer gilt
Nein, es gilt nur für Verbraucher (siehe oben)
Zitat:
jeder Unternehmer, der darauf verzichtet, einfach "dumm" handelt, weil seine simple Behauptung, dass er als Privatperson eingekauft hat, genügt, um alle gegenteiligen Anhaltspunkte (s.o.) wegzuwischen
Noch dümmer wäre er, Firmeneigentum privat zu kaufen (Stichworte Buchhaltung, Steuer ...) da es dann auch Privat- und nicht Firmeneigentum ist. Was soll ein Mensch mit 1000 Packungen Briefpapier, wo der Firmenkopf drauf steht (hier ist die Verbrauchervermutung schon von der Sache her wohl ausgeschlossen). Abgesehen davon, dass es auch der Privatmensch bezahlen muss.
Zitat:
dass eine fehlende Widerrufsbelehrung ... auf jeden Fall wenigstens nicht zu einer Abmahnung führen kann
So sehe ich das, eine fehlende Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer bedeutet "ewiges" Widerrufsrecht. Das kann wohl kaum als "Wettbewerbsvorteil" (Rechtfertigung für Abmahnung) angesehen werden. Auch ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sie erteilt werden muss - im Gegenteil: gesetzlich ist geregelt, was passiert, wenn sie nicht erfolgt.
Zitat:
weil auch Privatpersonen unter falschen Angaben bestellen könnten
Hat damit absolut nichts zu tun. Das ist ein ganz anderes paar Schuhe ...

Kurz: Ich würde sie einfach reinsetzen in meinen Shop, und damit "doppelt" sicher gehen, bevor es wirklich ewig wird (das Schlimme ist ja nur, wenn dann jemand in 3 Jahren angerannt kommt und du das alles nachweisen müsstest ...)

Geändert von aaky (11.04.2007 um 16:47 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 12.04.2007, 10:48
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Widerrufsbelehrung bei B2B-Shops?

Hm, das ist ja alles mal wieder sehr verwirrend

Natürlich ist es so, dass die "Behauptung" des GmbH-GF nicht ausreicht, sondern die "Tatsache" vorliegen muss, nur: die kann er ja selbst eben mit solch einer Aussage "schaffen", ich denke, Sie verstehen mich schon... Man muss dabei ja gar nicht soweit gehen, dass später wieder Dinge aus der Bilanz verschwinden, es ging mir bei der Frage eher allgemein um die Nutzung des Widerrufrechts kurz nach dem Kauf. Und da schmälert diese Nutzung ja auch nicht unbedingt durch fehlende Abschreibungen den Gewinn des GF, weil nichts gekauft wurde, sondern dies ja nach mehreren Bestellungen (unter Nutzung des Widerrufrechts) noch getan werden kann, wenn es halt so einfach zu sagen ist, dass man z.B. vier mal einen Schreibtisch auf Firmennamen gekauft und zur Firma liefern ließ, wobei man ihn als Privatmann erwerben wollte, und nach vier Umtäuschen die fünfte Bestellung behalten wurde, man dann aber feststellte, dass man so einen Schreibtisch privat gar nicht braucht und ihn nun für die Firma nutzt und der Kauf somit gewerblich war. Irgendwie kann ich nicht glauben, dass man den Charakter des Kaufs und somit die rechtlichen Grundlagen, die für ihn gelten, jederzeit "selbst bestimmen" und auch rückwirkend mehrfach ändern kann, wobei alle klaren Anzeichen für einen offenbar privaten oder gewerblichen Kauf irrelevant sind. Warum sollte man sich auch als Privatperson ein paar Turnschuhe bestellen und darauf bestehen, dass man eine Rechnung auf eine GmbH erhält? Die Verwirrung ist bei mir komplett, weil ich nach ein wenig rumgoogeln auch mehrere gegenteilige Aussagen von Anwälten zu dem Thema fand, z.B. unter

http://www.frag-einen-anwalt.de/FAbs...e__f16146.html

Dort wird auch gesagt, dass die Beweislast in solchen Fällen vom Kunden getragen wird.

Auch zur Verpflichtung der Widerrufsbelehrung habe ich andere Aussagen gefunden. Demnach können fehlende Belehrungen zu Abmahnungen führen, unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, siehe:

http://www.haerting.de/de/3_lawraw/f...e_objectID=425 und http://www.haerting.de/de/3_lawraw/f...e_objectID=438


Um es kurz zu machen: Nehmen wir mal an, man betreibt einen B2B-Shop und möchte sowieso anstatt des Widerruf- ein Rückgaberecht einräumen. Dann wär man doch aufgrund der Lage (siehe Links) auf der sichersten Seite, wenn man über das Rückgaberecht für Verbraucher informiert, und gleichzeitig noch mitreinschreibt, dass er für gewerbliche Käufe nicht gilt sowie dann offenbar private Bestellungen nicht ausführt, oder?

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Mühe!
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