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| Anzeige es handelt sich um eine Unterlassungserklärung im Im Falle einer möglichen Urheberrechtsverletzung. Person A wurde per Brief eine Unterlasungserklärung zugesandt über den Sachverhalt der Urheberrechtsverletzung. Die würde dann folgender Maßen aussehen: 1. der Verletzer verflichtet sich gegenüber Person C, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von EUR 25.000 für jeden Fall der Zuwiederhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu utnerlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk X oder Teile des selben im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art ud Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen....(hier noch ein paar Dinge, das man es vernichten soll und nicht verwenden). 2. Der Veletzer erkennt dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Rechte gemäß Ziffer 1 an. 3.Der Verletzter verflichtet sich die Kosten der Inanspruchnahme des Anwalts Z aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 25.000 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten. 4. Die Ansprüche aus Ziffer 2 und 3 sind abgegolten und erledigt, wenn der Verletzer bis spätestens (Datum nächste Tage) einen Abgeltungsbeitrag ovn 150 EUR bezahlt. Mir als Laien kommt das nun vor, wie ein Schuldgeständnis. Im wesentlichen geht es um den fett gedruckten Bereich. Was versteht man darunter. Die angelbiche Veltzung der Rechte liegt 3 Monate in der Vergangenheit. Würde diese UE ab dem Datum der Unterschrift gelten, oder aber auch schon während der drei Monate die der Verletzer aber auch noch nicht abgemahnt war. Wenn es dann auch noch um P2P gehen würde, wäre das Problem gegeben, dass es nicht in der Macht von Person A liegt, wenn das entsrechende Produkt X weiter verteilt weren würde. Auch ohne Beteiligung von Person A, die die zu der Zeit nicht mehr aktiv sein würde. Dieser fett gedruckte Passus ist doch ein Punkt, der dem Mahnenden Tür und Tor öffnet sofort weiter zu mahnen, oder? Was ist die allgemeine Meinung dazu? grüße Laie99 |
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| Meine Meinung ist, dass man damit einen Anwalt beauftragen sollte. In jedem Fall sind vor der Abgabe derartigen Unterlassungserklärungen die Rechtmäßigkeit derselben zu prüfen. So ist es zum Beispiel nicht immer rechtens, die Gebührten des Anwalts, der das aufgesetzt hat (Punkt 3) zu berechnen, wenn der, der die Unterlassungserklärung fordert, selbst in der Lage gewesen wäre, das Ganze zu regeln (Kenntnisse, Möglichkeiten, eigene Anwälte etc), da gab es mal ein Urteil zu. Genauso was den Ausschluss angeht. Ob der rechtens ist, sollte auch von jemand Fachkundigen geprüft werden. Hier würden die Verstöße in der Vergangenheit ja auch als einzelne Verstöße betrachtet werden können. Und die Fristsetzung gilt ab Zugang. Nicht früher und nicht später, unerheblich, wann der Verstoß war. |
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| Vielen Dank für Ihre Antwort. In wie fern wäre jede Tat ein neuer Fall, die zwischen Abmahnung und Tat lag. Also in den drei Monate, wo der Abgemahnte nicht wusste, dass er abgemahnt wurde. Im falle von Filesharing wäre es ja so, dass PErson A nicht nur zu dem Zeitpunkt Produkt X angeboten hat, sondern auch einen Tag danach noch und einen anderen Tag danach. und das im Internet, ergo viele, unzählige Nutzer hatten Zugriff auf Teile des Produktes X. Wird es wohl eher so sein, dass die abmahnende Kanzlei sich mit dem zahlenden Geld zufrieden gibt und nur bei zukünftigen, also ab Unterschrift, Vergehen gegen diese UE nochmals sich melden würde? Vielen dank für die Hilfe! Grüß Laie99 |
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