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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige in der seit Samstag (26.05.07) geltenden Werbung eines regionalen Geschäftes (Hamburg) wird ein Objektiv für meine Kamera angeboten, welches ich gerne hätte. PREISANGABE in der Werbung 239,-- Euro Effektiver Wert rd. 2.300,-- Euro Druckfehler sind im kleingedrucktem vorbehalten. Nun war ich Samstag direkt dort(ich wußte nur daß es teurer ist, den genauen Preis kannte ich da noch nicht) und, wie erwartet, kein Verkauf zu dem Preis, da Druckfehler! ABER: Dieselbe Werbung wird auf deren Website auch als Pdf-File angeboten. Mit demselben Fehler. Scheinbar wird die Werbung, obwohl denen ja der Fehler seit Samstag bekannt ist, nicht vom Netz genommen! MEINE FRAGE: Wenn eine Firma nun offensichtlich BEWUßT mit einer falschen Preisangabe WERBUNG BETREIBT, kann man nun auf die Abgabe zu dem Preis bestehen? Vielen Dank und schöne Grüße Michael |
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| Kann man bei derartiger Offensichtlichkeit nicht. Allerdings könnte ein Konkurrenzunternehmen wegen unlauterem Wettberwerb vorgehen. Ein Kunde hat diese Möglichkeit nicht. Wenn du aber ein anderes Geschäft kennst, kannst du denen ja mal einen Tipp geben |
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| @aaky: 1000Dank für Deine schnelle Antwort!!! Schade...ich dachte, so nach 2,3 Tagen ohne, daß die die Werbung aus dem Netz nehmen, hätte ich noch eine Chance. Bezüglich Konkurrenz...Habe ich ja leider nichts von... Naja ´mal sehen, vielleicht gehe ich ´mal nichts ahnend zu dem großen M...markt, die ja, glaube ich, ein Preisversprechen haben und frage da ´mal doof, ob sie mir das Objektiv zu dem Preis geben. ;-(( Vielen Dank noch einmal und schöne Grüße Micha55 |
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| Darauf bestehen kannst du deshalb nicht, weil er dein Angebot ja ablehnen kann. Auch bei einer Werbung handelt es sich nicht um ein an dich gerichtetes Angebot, sondern an die Allgemeinheit. Wenn du nun in den Laden gehst und es für den Preis kaufen will, machst du das Angebot an den Händler, nicht umgekehrt. Er kann deshalb ablehnen. Das auf der Webseite, die PDF identisch ist, könnte sein das es als Druckvorlage diente für das Prospekt. Wie Aaky schon sagte, höchstens ein Anwalt könnte abmahnen, aber der Händler würde sich wohl erst auf Irrtum berufen können. Zwar müsste er die Preise sofort ändern, was im Prospekt wohl kaum geht, aber auf der Webseite schon. Er würde wohl dann argumentieren das er die Seite nicht selbst betreut und es deshalb länger dauert. |
| Tags: falsche, internet, preisangabe, werbung |
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