Meiner Meinung nach muss man hier einen Unterschied zwischen Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (mit dem Rücktritt gleichzusetzen) und dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen machen.
Der Rücktritt kann ausgeschlossen werden, das Widerrufsrecht nicht. Dafür ist im BGB geregelt, wann das Widerrufsrecht nicht gilt. Eine einfache Reduzierung durch den Verkäufer darf das nicht ausschließen, im Gegenteil, der Ausschluß wegen "reduzierter Ware" könnte zusätzlich ein eindeutiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Was anderes bei gebrauchter Ware oder in § 312d BGB genannten Gründen
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Meiner Meiner meinung nach, ist diese Handhabe nicht mit dem Fernabsatzgesetz vereinbar und die Klausel in den AGB unwirksam. Liege ich richtig?
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Sehe ich genauso, wobei ich auf eine begründung aufgrund des Verbots der Rechtsberatung verzichte.
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Welche Chancen hat man, ein bestelltest Kleidungsstück trotzdem ohne großen Ärger zurückzugeben und das Geld erstattet zu bekommen?
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Freundlich darauf hinweisen. Wenn die nicht reagieren, einen Anwalt beauftragen. Auf keinen Fall einfach zurückschicken. Und jede Kommunikation muss nachweisbar sein (eine Mail ist z.B. nur nachweisbar, wenn eine Antwort gegeben wurde), ansonsten alles schriftlich (Einschreiben) machen.