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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 13.06.2007, 19:39
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Standard Vom Vertrag zurück treten


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Wenn man im Internet ein Notebook kauft und dieses schon bei auslieferung einen Mangel, z.B. am Display aufweist und man diesen vom Hersteller reparieren lässt, das Display aber schon aus der Reperatur mit dem selben Fehler wiederkommt und man es wieder reparieren lässt, aber nun der Fehler, meinetwegen ein Jahr später, ein drittes mal auftritt, hätte man nun das Recht vom Kauf zurückzutreten?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.06.2007, 20:15
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Vom Vertrag zurück treten

Zitat:
BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Sagt doch schon alles, oder
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  #3 (permalink)  
Alt 13.06.2007, 20:41
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Vom Vertrag zurück treten

Nur ist glaube ich nach einem Jahr die Beweislastumkehr zu beachten.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.06.2007, 16:25
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Vom Vertrag zurück treten

Macht es denn einen Unterschied ob der Händler oder der Hersteller den Schaden repariert? Dürfte doch eigentlich nicht da für Garantieleistungen der Hersteller verantwortlich ist?!
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  #5 (permalink)  
Alt 14.06.2007, 16:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Vom Vertrag zurück treten

Sollte es nicht, da der Kunde darauf keinen Einfluss nehmen kann - also darf ihm dadurch kein Nachteil entstehen.
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