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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige wer haftet wenn bei einer Onlineauktion ein als funktionsfähig beschriebenes, gebrauchtes Gerät beim Käufer defekt ankommt. Trägt der Käufer das Versandrisiko oder liegt es allein beim Verkäufer? Wie ist es bei einer Versandversicherung, kann man das Versandunternehmen haftbar machen, und wer muß sich gegebenenfalls darum kümmern, Käufer oder Verkäufer ? |
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| Hierbei ist zu unterscheiden: wurde das defekte Teil bei einem Unternehmer gekauft und wird es überwiegend privat gebraucht, so handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Hier trägt der Verkäufer alleine das Versand-Risiko, also haftet er für die Verschlechterung. Liegt ein Kauf vom Privatmann vor, so ging das Risiko bei Versendung ganz auf den Käufer über, da es sich um eine sog. Schickschuld handelt. Der Verkäufer haftet also grundsätzlich dann nicht. Maßgebliche Norm des BGB ist hier § 447 BGB. Wurde versichert verschickt, so besteht aber ein Anspruch des Käufers auf Herausgabe der diesbezüglichen Nachweise gegen den Verkäufer. Kann dieser diese nicht erbringen, weil er den Beleg verloren hat, so besteht ein Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer wegen der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten. Der Verkäufer der online-Aktion hat den Versicherten Versand als vertragliche Versendungsmethode gewählt, somit steht die Versicherung dem Käufer allein zu, da er diese quasi mitkauft. Schließlich ist er auch der Geschädigte. Daher hat er sich letztlich um die Geltendmachung der Haftung zu kümmern. Ich hoffe, ich konnte helfen. gruß Peter |
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| Hallo, und wie sieht es aus, wenn der Käufer noch minderjährig ist (sich also einen eBay Account erstellt hat, was er aber gar nicht dürfen sollte...) und defekte Ware geliefert bekommen hat? Muss der Verkäufer den Kaufbetrag grundsätzlich rückerstatten, wenn der Käufer minderjährig ist und die Eltern vom Kauf weder wussten, oder ihn genehmigt haben? Danke im Voraus |
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| Wenn ein Minderjähriger einen Kaufvertrag abschließt und der gesetzliche Vertreter - i.d.R. die Eltern - diesen nicht genemigt ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam. Die Kaufsache, sowie der Kaufpreis ist zurückzugeben bzw. zurückzuerstatten. Ob der Minderjährige dabei seine Volljährigkeit vorgetäuscht hat ist dabei nicht relevant. Der Minderjährigenschutz geht hier dem Schutz des Vertrauens des Getäuschten vor. Allerdings bestehen u.U. deliktische Ansprüche, sowie strafrechtlidche Sabnktionen. |
| Tags: haftung, schaeden |
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