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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 16.06.2007, 13:10
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Standard Verkäuferrechte bei Streichungen in Ebay!!!


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Hallo, habe bei Ebay einen Gegenstand verkauft, der 10 Stunden vor Angebotsende zerstört wurde. Leider konnte ich bei Ebay das Angebot nicht mehr beenden. Also strich ich alle Angebote und vermerkte das der Artikel nicht mehr zum verkauf steht.
Trotzdem boten mehrere Leute darauf und einer bekam den Zuschlag. Diese möchte vom Kaufvertrag gebrauch machen.
Wie kann ich Ihnen verständlichen machen, dass kein Kaufvertrag vorliegt?
Ich danke für eure Hilfe.
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  #2 (permalink)  
Alt 16.06.2007, 21:55
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Verkäuferrechte bei Streichungen in Ebay!!!

Wenn es deutlich in der Artikelbeschreibung stand, die ja Teil eines Vertrages wäre, kann das kein Problem sein. Das muss man ja lesen könen. Vor allem da die Gebote ja offensichtlich nach der Änderung kamen und somit die Beschreibung gelesen haben.
Andererseits gibt es im BGB eine Regelung wegen Unmöglichkeit der Leistung.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.06.2007, 12:00
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Verkäuferrechte bei Streichungen in Ebay!!!

War die Ware bei Einstellung bei Ebay völlig in Ordnung? Wenn ja, müsstest du nicht leisten, es ist zwar ein Kaufvertrag zustandegekommen (§311a (1)), aber es liegt Unmöglichkeit nach §275 BGB vor, sofern die Leistung für dich vollkommen unmöglich ist, du also auch keinen Ersatz liefern kannst und jegliche Schuld am Untergang der Ware ausschließen kannst.

Der Käufer könnte jedoch Schadensersatz fordern, zum Beispiel wenn er selbst Händler ist und die Ware bereits weiterverkauft hat oder ihm in der Nichtleistung ein Schaden entstünde und du ein Verschulden hast.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.06.2007, 12:02
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Verkäuferrechte bei Streichungen in Ebay!!!

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
Der Käufer könnte jedoch Schadensersatz fordern, zum Beispiel wenn er selbst Händler ist und die Ware bereits weiterverkauft hat oder ihm in der Nichtleistung ein Schaden entstünde und du ein Verschulden hast.
Aber nicht, wenn er bereits bei Vertragsschluss von der Unmöglichkeit wusste, oder? Und so wie ich das gelesen habe, war das gewinnende Gebot eins, was NACH Anpassung des Textes abgegeben wurde, wo auf die Unmöglichkeit hingewiesen wurde.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.06.2007, 12:25
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Verkäuferrechte bei Streichungen in Ebay!!!

Ja, wenn er davon wusste schließen sich Ansprüche aus. Fragt sich nur ob er es auch wirklich tat. Zwar wurde das angebot verändert und darin darauf hingewiesen, aber achtet man darauf bei einer Ebay Auktion?
Man ließt in der Regel ja zuerst die Beschreibung und steigert dann ohne weiteren Blick darauf.
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