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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ich habe einen Computer-Artikel von einem Händler ersteigert. Dabei handelt es sich um bereits von einem anderen Käufer zurückgesendete Ware (SATA-Karte). Aus der Beschreibung des Artikels nahm ich an, dass ich mit der SATA-Karte eine SATA-Festplatte betreiben kann, ohne die Hauptplatine zu wechseln. Das stimmt nur zum Teil, denn um eine SATA-Festplatte zu betreiben muss man die IDE-Festplatte ebenfalls betreiben, die SATA-HD wird nur als Zusatzplatte erkannt. Damit entfällt mir der Nutzen des gekauften Artikel und ich möchte gern mein Geld zurück. Jetzt schreibt mir aber der Händler, ich dürfe die Ware nicht reklamieren, da es sich um Gebrauchtware handele (da ja bereits ein anderer Kunde sie vor seiner Reklamation testete). In den AGB steht allerdings nicht, dass dies für "gebrauchte" Ware nicht gilt und auch sonst gibt es keinen Hinweis darauf. Im Falle, dass mir das Recht zusteht, möchte ich mich an einen Anwalt wenden, da ich mich durchaus hintergangen fühle und mein Geld auch nicht einfach aus dem Fenster werfen möchte. Weiß jemand Rat? |
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| Hallo! Also, der Verkäufer hat es sich nun anders überlegt und nimmt die Karte doch zurück...aus Kulanz, wie es heißt. Mich würde trotzdem interessieren, wie es rechtlich tatsächlich aussieht, ob Händler generell ohne dies ausdrücklich zu erwähnen den Rücktritt vom Kaufvertrag verwähren können, wenn die Ware gebraucht bzw. schonmal geöffnet verkauft wurde. Vielleicht kann jemand ja dazu etwas sagen. |
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| Grundsätzlich hast du immer ein Rückgaberecht, nach den Fernabsatzhandelsgesetz, außer es handelt sich um eine Privatauktion und das Rückgaberecht wurde in der Auktionsbeschreibung ausdrücklich verweigert (geht wie gesagt nur bei Privatauktionen). Händler müssen auch bei Gebrauchtware das 14Tägige Rückgaberecht gewähren. Das einzige was bei Gebrauchtware anders ist als bei Neuware ist die Verkürzte Garantiezeit. |
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| Zitat:
Du meinst die verkürzte Gewährleistungsfrist, denn eine Garantie ist gesetzlich nicht verankert, da es eine KANN-leistung des Herstellers und nicht des Händlers ist. Ebenso kann ein gewerblicher Verkäufer, der als gewerblicher bei ebay angemeldet ist, das Rückgaberecht nicht von vornerein ausschliessen. Was er jedoch machen kann ist, bei Waren unter 40 EUR die Rücksendung der Ware unfrei verweigern. Anders sieht es bei der Rücknahme solcher Artikel allerdings aus, wenn die für den Kunden speziell angefertigt, oder sonst aus der Natur der Sache heraus nicht für eine Rücksendung geeignet ist. Aber das ist nur ein ganz kleiner Anteil an Artikeln die darunter fallen würden. MfG pjenfer |
| Tags: bereits, ebayhaendler, recht, reklamierter, ruecksendung, verweigert, ware |
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