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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige Habe folgende Frage: Darf ein Onlinehändler nach der Überweisung des Betrags eine Bestellung nicht ausliefern und dies damit begründen, dass Multimediaprodukte den aktuellen Tagespreisen der Hersteller unterliegen und die Preiserhöhung an den Kunden weitergegeben wird? Also ist eine Erhöhung von 60 auf 80 Euro erlaubt, obwohl der Kunde den Betrag schon überwiesen hat und der Händler erst nachträglich den Preis erhöht oder muss er dem Kunden den Artikel zum Preis des Kaufs verkaufen? Wenn nein, gibt es irgendein Gesetz, dass dies verbietet? Danke für jede Antwort |
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| Das Gesetz ist das BGB. Dort ist festgelegt, dass Käufer und Verkäufer die vertraglich festgelegten Leistungen zu erbringen haben (Lieferung der Ware, Zahlung des Kaufpreises). Dabei kommt es auf die Vereinbarungen bei Vertragsschluss an. Und sobald einer leistet (Zahlung) gilt der Vetrag als geschlossen. Und damit auch der vereinbarte Preis. Kurz: ein Verkäufer darf das nicht. Und ansonsten verbietet das der gesunde Menschenverstand: Da könnte ja jeder kommen, mit Vorauskasse und anschließend den Preis erhöhen ... |
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| BGB § 433 würde ich hier nehmen Zitat:
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| Wie sieht es aus, wenn der Händler folgendes in der Auftragseingangsmail schreibt: Preisänderungen aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände insbesondere allgemeine Marktpreiserhöhung oder unvorhersehbaren Preisänderungen unserer Zulieferer behalten wir uns vor und werden geänderte Preise vor Auslieferung von Ihnen bestätigen lassen. Angegebene Lieferzeiten sind freibleibend und vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hat er sich dann gegen das BGB "abgesichert"? |
| Tags: elektronik, erhoehung, onlineshop, preises, ueberweisung |
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