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Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht !

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  #1 (permalink)  
Alt 16.07.2007, 13:09
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.07.2007
Beiträge: 1
Standard Kommt aufgrund einer Mail - ohne unterzeichneten Vertrag - ein Kauf zustande


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Hallo, ich bin neu im Forum und hoffe auf Hilfe. Ich habe bei der Sache ein Bauchgefühl und hoffe, dass dieses bestätigt wird.

Es geht um einen Auto, an dem ein Bekannter von mir interessiert war. Besagter Bekannter ist nicht dt. ********ität, der dt. Sprache allerdings sonst recht gut mächtig. Leider ist in dem Zusammenhang eine etwas ungeschickte Formulierung gefallen à la "wenn x und y noch an dem Auto gemacht wird möchte ich das Auto für x€ kaufen". Gemeint war, dass es dann von Interesse wäre und man dann wirklich an dem Kauf interessiert wäre.

Nun erhielt er eine Mail zurück, dass x und y erneuert worden seien und wann der Wagen abgeholt würde.

Die Frage lautet: Mails sind doch keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen, oder? Kommt durch eine Mail, also ohne eine tatsächliche Unterschrift ein Kaufvertrag zustande? Das Autohaus versucht sich nun auf die Mail zu berufen und bietet folgende Optionen an: a) eine Abstandssumme x an oder b) den Kauf oder c) rechtliche Schritte.

Vielen Dank für Ihre Meinungen.
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  #2 (permalink)  
Alt 16.07.2007, 13:33
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Kommt aufgrund einer Mail - ohne unterzeichneten Vertrag - ein Kauf zustande

Prinzipiell können auch über Mails Verträge geschlossen werden, sogar mündlich. Solange gesetzlich keine Form vorgteschrieben ist. Und das ist bei Autokauf nicht.
Somit könntze man schon mal von Willenserklärungen ausgehen. Allerdings könnte die Wilenserklärung wegen Erklärungsirttum angefochten werden. Damit wäre die dan nichtig, und es gäbe keinen Vertrag.
Das ist allerdings sehr "kompliziert", da man jhier schnel was falsches sagen könnte. Ich würde empfehlen, zu einem Anwalt zu gehen (bei einem Autokauf sollten die Kosten sich schon lohnen). Daher kann das dann auch alles genau erklären (darf man hier nicht wegen Verbot der Rechtsberatung).
Oder auf die rechtlichen Schritte warten, aber dann braucht man auch einen Anwalt ...
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  #3 (permalink)  
Alt 16.07.2007, 13:46
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.228
Standard AW: Kommt aufgrund einer Mail - ohne unterzeichneten Vertrag - ein Kauf zustande

Also für einen KV bedarf es keiner best. Form, auch keiner Unterschrift. Diese hat lediglich eine Beweis- und Dokemtationsfunktion. Mal abgesehen von Ausnahmen wie Grundstücke etc. bei denen es einen Notar bedarf usw.

Würde sagen das eine Email durchaus eine WE darstellen kann, ansonsten wären ja Käufe bei Online-Shops nie gültig, denn dort funktioniert auch alles ohne jemals ein Wort zu sprechen, sondern auch per elektronischer Datenübermittlung. Was anderes ist eine Email ja auch nicht.
Jedoch kommt es darauf an wie die Email vormuliert ist. In dem Fall hier ist es ein Angebot an den Verkäufer, das man das Auto unter den genannten Umständen kaufen möchte. Da der Empfänger auf eine Kaufabsicht schließen kann, so wie der Text hier formuliert ist. "Wenn X und Y ausgebessert werden, möchte ich das Auto kaufen." Hört sich eindeutig nach einer Kaufabsicht an, auf die der Empfänger auch vertraut hat und eine Investition in die Ausbessernug getätigt hat, um das Auto anschließend zu verkaufen.
Weiterhin muss Verkäufer muss dieses annehmen. Durch die zweite Email liegt eine Annahme vor.
Die Frage ist nun ob bei einer Email ein Angebot unter Anwesenden oder Abwesenden vorliegt. Bei ersteren müsste eine Annahme sofort erfolgen, was ja nicht geschehen ist. Bei Abwesenden in einer angemessenen Frist. Da bei einer Email nicht mit sofortiger Antwort gerechnet werden kann, liegt meiner Meinung nach ein Antrag unter Abwesenden vor.
Frage nun, wie lange dauerte die Rückmail des Verkäufers? Wenn diese außerhalb einer angemessenen Frist liegen würde, läge ein neues Angebot des Verkäufers vor und das Angebot des Käufers wäre erloschen.

Ansonsten könnte man versuchen zu argumentieren das er im Rahmen der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach 312e (1) 3. BGB keine Bestätigung des Zuganges der Bestellung bzw. des Angebotes an den Käufer zugesandt hat.
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