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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige 1. Online-Shop fordert zum Angebot durch käufer auf 2. Käufer bestellt mehrere Artikel, gibt sein Angebot also ab, alle Artikel werden als "Sofort lieferbar, lagernd" deklariert 3. Käufer erhält Auftragsbestätigung für alle bestellten Artikel, enthalten ist die Klausel: "Der Kaufvertrag für nachfolgende Bestellung kommt mit dem Versand der Ware zustande." 4. Käufer erhält Versandbestätigung auf ALLE Artikel 5. Käufer erhält die Ware, eine Rechnung auf ALLE Artikel und bezahlt ALLE Artikel, auf der Rechnung wird vermerkt dass ein Artikel noch kostenfrei nachgeliefert wird 6. Käufer erhält dann Nachricht, dass der fehlende Artikel nicht geliefert werden kann, da er nicht mehr hergestellt wird, Geld wird zurückerstattet 7. Käufer besteht auf die Lieferung des Artikels, da er Versandbestätigung und Rechnung bereits erhalten hat und widerspricht somit der Rückerstattung 8. Verkäufer weigert sich zu liefern Wer hat nun Recht? Bemerkungen: Im Internet werden bereits ähnliche Fallbeispiele behandelt, allerdings ohne der Klausel bei Punkt 3 in der Auftragsbestätigung. Ist die Klausel überhaupt rechtsgültig? Sie ist jedenfalls in vielen Online-Shops vertreten. |
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| Also eine Bestellbestätigung ist noch keine Annahme, da diese zum einen nur informativ wirkt und unter anderem vorgeschrieben ist, weiterhin ist diese beim Fernabsatz vorgeschrieben. 311e oder sowas im BGB, weiß ich aus dem Kopf gerade nicht. Aber eine Annahme wäre hier eher bei Rechnungsstellung denkbar, doch da diese evtl. automatisch erfolgt und ohne Kontrolle abgeschickt wird, könnte die Klausel durchaus wirksam sein. Da ab hier erst überprüft wird ob die Ware wirklich lieferbar ist. Die Anzeige auf der Seite "sofort lieferbar" ist wohl kaum ein Anspruch, da diese in den meisten Fällen nicht in Echtzeit aktualisiert wird. Wenn kurz vorher einer ebenfalls diese Ware bestellt hat, kann es sein das sie halt aus ist. Wenn sie nicht mehr lieferbar ist, da keine mehr hergestellt werden, tritt die Unmöglichkeit ein. Der Verkäufer hat sich völlig korrekt verhalten, er hat darauf hingewiesen und das Geld erstattet. Wenn er nicht liefern kann, weil es nicht mehr verfügbar ist, kann man doch nicht auf die Lieferung bestehen. Ergibt sich schon aus der Logik. |
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| Die Grundlage für die Weigerung des Verkäufers ist übrigens § 275 BGB. Wenn nicht geht, geht nicht. Sollte jedoch beim Käufer dann ein Schaden enstanden sein, kann dieser nach § 283 BGB geltend gemacht werden. Der Schaden muss dabei nachgewiesen werden. Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag überhaupt schon zustande kam, nur dann gilt 275, da es sonst weder Schuldner noch Gläubiger gibt. Ich würde das hier verneinen. Zwar ist richtig, was Styx gesagt hat, man KÖNNTE annehmen ..., aber die Klausel (Annahme des Angebots = Versand) ist ebenfalls Gegenstand des Vertrages geworden, da der Käufer dem mit seinem Angebot zugestimmt hat. Und dieser Klausel steht das Gesetz nicht entgegen, es verlangt nur eine Annahme des Angebots. In welcher Form, der Zeitpunkt ... ist dem Gesetz (fast) egal. Ein Punkt für den Käufer könnte jedoch sein, wenn es sich bei dem Artikel um ein "Lockangebot" handelt, der Verkäufer also bewußt einen Artikel sehr günstig anbietet, obwohl er weiss, das er nicht mehr lieferbar ist und damit hofft, die Kunden gehen bei ihm einkaufen. Das nachzuweisen fällt aber schwer, wenn der Artikel "plötzlich" aus dem Verkehr gezogen wird. Die Beweislast würde in diesem Fall übrigens beim Käufer liegen. Soviel zu meiner Meinung |
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| Also für mich ist die Lage alles andere als klar. Dass man nicht auf der Lieferung bestehen kann steht ja außer Frage, aber der Käufer kann, sofern im Recht, ja eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen. Was ist mit der Tatsache (wie oben beschrieben), dass der Käufer nicht nur eine Bestellbestätigung, sondern auch eine Versandbestätigung UND eine Rechnung auch für den fehlenden Artikel bekommen hat? Die Rechnung wurde allem Anschein nach ja nicht völlig automatisch erstellt (Vermerk: wird nachgeliefert), d.h. es ist davon auszugehen, dass die Lieferbarkeit vor der Rechnungserstellung geprüft wurde. "Der Besteller von Waren geht davon aus, dass sein Angebot auch angenommen wird. Er erwartet eine Benachrichtigung nur für den Fall, dass seine Bestellung nicht bearbeitet wird. Dadurch wird in den meisten Fällen der Online-Bestellung eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht erwartet und ist somit für die Wirksamkeit des Vertrages auch nicht notwendig." Somit ist eine Bestellbestätigung keine Pflicht. Es ist im übrigen egal, ob automatisch oder "menschlich". Bei einer automatischen Mail "steht der Willen des Verkäufers hinter der Programmierung, der Einsatz von Programm und Computer stellt also den Willen, die E-Mail die Erklärung dar", er sollte somit aufpassen was er da reinschreibt, selbst ein Programmierfehler ist kein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages, ein Tippfehler bei der Preiserstellung beispielsweise jedoch schon. Es ist niemand gezwungen automatisierte E-Mails zu versenden. Mit der Versandbestätigung wird dem Käufer doch zugesichert, dass er die Ware erhält, das Angebot wurde somit doch angenommen? Ich empfinde die Formulierung der Klausel auch als äußerst lapidar. Ab wann gilt diese denn nun? Ab der Versandbestätigung, oder ab dem eigentlichen Versand der Ware? Bei letzterem könnte der Verkäufer ja zusichern soviel er will und am Ende ist er immer noch nicht gebunden. So könnte er beispielsweise die Lieferung von RAM-Bausteinen zusichern und wenn kurz vorm Versand die Preise steigen (bis hierhin sind meist schon einige Tage vergangen), schickt er sie einfach nicht ab. Kein Versand der Ware, also auch kein Kaufvertrag...... Korriegiert mich wenn ich falsch informiert bin und/oder ich falsch liege, oder sich bisweilen etwas geändert hat. |
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Und das die Rechnung vorab verschickt wurde liegt sicherlich an der Bedingung des Zahlungseingang. Ich betrachte die Vorauszahlung in diesem Zusammenhang nicht als vertragsbegründend sondern als Bedingung, unter der der Vertrag geschlossen wurde. Ob die Rechnung manuell oder automatisch, elektronisch oder auf Papier erteilt wurde ist dabei völlig egal, laut Gesetz gibt es kein Formerfordernis (solange man nicht die Rechnung steuerlich geltend machen will, aber das ist ein anderes Rechtsgebiet. Zitat:
Zitat:
Nach dem geschilderten finde ich die Handlung des Verkäufers im Sinne des Vertragsrechts zulässig und rechtlich abgesichert, wenn nicht noch mehr dahinterhängt (was ich ja auch schon geschrieben hatte). Das zu beurteilen bedarf es mehr Hintergrundwissen. |
| Tags: gekommen, kaufvertrag, online, shop, zustande |
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