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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 22.07.2007, 18:08
Unregistriert
 
Beiträge: n/a
Standard Kaufvertrag zustande gekommen? - ONLINE SHOP


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Folgendes Szenario:

1. Online-Shop fordert zum Angebot durch käufer auf
2. Käufer bestellt mehrere Artikel, gibt sein Angebot also ab, alle Artikel werden als "Sofort lieferbar, lagernd" deklariert
3. Käufer erhält Auftragsbestätigung für alle bestellten Artikel, enthalten ist die Klausel:
"Der Kaufvertrag für nachfolgende Bestellung kommt mit dem Versand der Ware zustande."
4. Käufer erhält Versandbestätigung auf ALLE Artikel
5. Käufer erhält die Ware, eine Rechnung auf ALLE Artikel und bezahlt ALLE Artikel, auf der Rechnung wird vermerkt dass ein Artikel noch kostenfrei nachgeliefert wird
6. Käufer erhält dann Nachricht, dass der fehlende Artikel nicht geliefert werden kann, da er nicht mehr hergestellt wird, Geld wird zurückerstattet
7. Käufer besteht auf die Lieferung des Artikels, da er Versandbestätigung und Rechnung bereits erhalten hat und widerspricht somit der Rückerstattung
8. Verkäufer weigert sich zu liefern

Wer hat nun Recht?

Bemerkungen:
Im Internet werden bereits ähnliche Fallbeispiele behandelt, allerdings ohne der Klausel bei Punkt 3 in der Auftragsbestätigung. Ist die Klausel überhaupt rechtsgültig? Sie ist jedenfalls in vielen Online-Shops vertreten.
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  #2 (permalink)  
Alt 22.07.2007, 19:43
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Kaufvertrag zustande gekommen? - ONLINE SHOP

Also eine Bestellbestätigung ist noch keine Annahme, da diese zum einen nur informativ wirkt und unter anderem vorgeschrieben ist, weiterhin ist diese beim Fernabsatz vorgeschrieben. 311e oder sowas im BGB, weiß ich aus dem Kopf gerade nicht.
Aber eine Annahme wäre hier eher bei Rechnungsstellung denkbar, doch da diese evtl. automatisch erfolgt und ohne Kontrolle abgeschickt wird, könnte die Klausel durchaus wirksam sein. Da ab hier erst überprüft wird ob die Ware wirklich lieferbar ist. Die Anzeige auf der Seite "sofort lieferbar" ist wohl kaum ein Anspruch, da diese in den meisten Fällen nicht in Echtzeit aktualisiert wird. Wenn kurz vorher einer ebenfalls diese Ware bestellt hat, kann es sein das sie halt aus ist. Wenn sie nicht mehr lieferbar ist, da keine mehr hergestellt werden, tritt die Unmöglichkeit ein.
Der Verkäufer hat sich völlig korrekt verhalten, er hat darauf hingewiesen und das Geld erstattet.

Wenn er nicht liefern kann, weil es nicht mehr verfügbar ist, kann man doch nicht auf die Lieferung bestehen. Ergibt sich schon aus der Logik.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.07.2007, 21:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Kaufvertrag zustande gekommen? - ONLINE SHOP

Die Grundlage für die Weigerung des Verkäufers ist übrigens § 275 BGB. Wenn nicht geht, geht nicht. Sollte jedoch beim Käufer dann ein Schaden enstanden sein, kann dieser nach § 283 BGB geltend gemacht werden. Der Schaden muss dabei nachgewiesen werden.

Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag überhaupt schon zustande kam, nur dann gilt 275, da es sonst weder Schuldner noch Gläubiger gibt.
Ich würde das hier verneinen. Zwar ist richtig, was Styx gesagt hat, man KÖNNTE annehmen ..., aber die Klausel (Annahme des Angebots = Versand) ist ebenfalls Gegenstand des Vertrages geworden, da der Käufer dem mit seinem Angebot zugestimmt hat. Und dieser Klausel steht das Gesetz nicht entgegen, es verlangt nur eine Annahme des Angebots. In welcher Form, der Zeitpunkt ... ist dem Gesetz (fast) egal.

Ein Punkt für den Käufer könnte jedoch sein, wenn es sich bei dem Artikel um ein "Lockangebot" handelt, der Verkäufer also bewußt einen Artikel sehr günstig anbietet, obwohl er weiss, das er nicht mehr lieferbar ist und damit hofft, die Kunden gehen bei ihm einkaufen. Das nachzuweisen fällt aber schwer, wenn der Artikel "plötzlich" aus dem Verkehr gezogen wird. Die Beweislast würde in diesem Fall übrigens beim Käufer liegen.

Soviel zu meiner Meinung
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  #4 (permalink)  
Alt 23.07.2007, 00:01
Answerer
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Kaufvertrag zustande gekommen? - ONLINE SHOP

Also für mich ist die Lage alles andere als klar. Dass man nicht auf der Lieferung bestehen kann steht ja außer Frage, aber der Käufer kann, sofern im Recht, ja eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen.

Was ist mit der Tatsache (wie oben beschrieben), dass der Käufer nicht nur eine Bestellbestätigung, sondern auch eine Versandbestätigung UND eine Rechnung auch für den fehlenden Artikel bekommen hat?
Die Rechnung wurde allem Anschein nach ja nicht völlig automatisch erstellt (Vermerk: wird nachgeliefert), d.h. es ist davon auszugehen, dass die Lieferbarkeit vor der Rechnungserstellung geprüft wurde.

"Der Besteller von Waren geht davon aus, dass sein Angebot auch angenommen wird. Er erwartet eine Benachrichtigung nur für den Fall, dass seine Bestellung nicht bearbeitet wird. Dadurch wird in den meisten Fällen der Online-Bestellung eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht erwartet und ist somit für die Wirksamkeit des Vertrages auch nicht notwendig."
Somit ist eine Bestellbestätigung keine Pflicht.

Es ist im übrigen egal, ob automatisch oder "menschlich". Bei einer automatischen Mail "steht der Willen des Verkäufers hinter der Programmierung, der Einsatz von Programm und Computer stellt also den Willen, die E-Mail die Erklärung dar", er sollte somit aufpassen was er da reinschreibt, selbst ein Programmierfehler ist kein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages, ein Tippfehler bei der Preiserstellung beispielsweise jedoch schon.
Es ist niemand gezwungen automatisierte E-Mails zu versenden.

Mit der Versandbestätigung wird dem Käufer doch zugesichert, dass er die Ware erhält, das Angebot wurde somit doch angenommen?
Ich empfinde die Formulierung der Klausel auch als äußerst lapidar. Ab wann gilt diese denn nun? Ab der Versandbestätigung, oder ab dem eigentlichen Versand der Ware? Bei letzterem könnte der Verkäufer ja zusichern soviel er will und am Ende ist er immer noch nicht gebunden. So könnte er beispielsweise die Lieferung von RAM-Bausteinen zusichern und wenn kurz vorm Versand die Preise steigen (bis hierhin sind meist schon einige Tage vergangen), schickt er sie einfach nicht ab. Kein Versand der Ware, also auch kein Kaufvertrag......

Korriegiert mich wenn ich falsch informiert bin und/oder ich falsch liege, oder sich bisweilen etwas geändert hat.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.07.2007, 11:05
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Kaufvertrag zustande gekommen? - ONLINE SHOP

Zitat:
Ich empfinde die Formulierung der Klausel auch als äußerst lapidar. Ab wann gilt diese denn nun? Ab der Versandbestätigung, oder ab dem eigentlichen Versand der Ware? Bei letzterem könnte der Verkäufer ja zusichern soviel er will und am Ende ist er immer noch nicht gebunden.
Meiner Meinung nach ist die Formulierung eigentlich klar:
Zitat:
Der Kaufvertrag für nachfolgende Bestellung kommt mit dem Versand der Ware zustande.
Klarer geht es eigentlich nicht. Allerdings bindet sich der Verkäufer dann mit dem Versand, entgegen deiner Aussage. Es gibt nur noch wenige Gründe, sobald ein Vertrag zustande gekommen ist (das hatte ich schon in dem anderen Beitrag erwähnt). Ebenso die Sache mit den Schadensersatz. Insoweit gibt es kein Problem.

Zitat:
Kein Versand der Ware, also auch kein Kaufvertrag......
Genauso würde ich das im vorliegenden Fall sehen. Das was du hier vergißt ist die Vertragsfreiheit. Wenn man mit Bedingungen des Vertrages nicht einverstanden ist, gibt man kein Angebot ab. Andererseits ist jeder Partner frei, im Rahmen des gesetzlich zulässigen, den Vertrag zu gestalten. Dazu gehören halt auch solche Bedingungen, was der andere als Annahme versteht. Das ist im vorliegenden Fall für den Käufer sicherlich nicht befriedigend, aber da er auf der Basis dieser Bedingungen das Angebot abgegeben hat, bindend ...

Zitat:
Was ist mit der Tatsache (wie oben beschrieben), dass der Käufer nicht nur eine Bestellbestätigung, sondern auch eine Versandbestätigung UND eine Rechnung auch für den fehlenden Artikel bekommen hat?
Die Rechnung wurde allem Anschein nach ja nicht völlig automatisch erstellt (Vermerk: wird nachgeliefert), d.h. es ist davon auszugehen, dass die Lieferbarkeit vor der Rechnungserstellung geprüft wurde...Mit der Versandbestätigung wird dem Käufer doch zugesichert, dass er die Ware erhält, das Angebot wurde somit doch angenommen?
Diese Bestellbestätigung ist in keinem Fall (nicht mal nach Gesetz) als Annahme zu werten, sie ist einfach nur vorgeschrieben, um den Eingang der Wilenserklärung (Angebot) zu bestätigen. Eine gesetzliche Voraussetzung für Wilenserklärungen ist der Zugang, und der wird so nachweisbar, was sonst auf elektronischem Wege unmöglich wäre. Aus meiner Sicht hat die Bestellbestätigung keinerlei weitere Bedeutung.
Und das die Rechnung vorab verschickt wurde liegt sicherlich an der Bedingung des Zahlungseingang. Ich betrachte die Vorauszahlung in diesem Zusammenhang nicht als vertragsbegründend sondern als Bedingung, unter der der Vertrag geschlossen wurde. Ob die Rechnung manuell oder automatisch, elektronisch oder auf Papier erteilt wurde ist dabei völlig egal, laut Gesetz gibt es kein Formerfordernis (solange man nicht die Rechnung steuerlich geltend machen will, aber das ist ein anderes Rechtsgebiet.

Zitat:
Somit ist eine Bestellbestätigung keine Pflicht.
... Es ist niemand gezwungen automatisierte E-Mails zu versenden.
Falsch. Automatisiert nicht, aber der Zwang zur elektronischen Bestätigung besteht nach Gesetz. Warum - siehe oben.

Zitat:
selbst ein Programmierfehler ist kein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages, ein Tippfehler bei der Preiserstellung beispielsweise jedoch schon
Aus meiner Sicht falsch. Ein Programmfehler kann genauso ein Rücktritts-/Anfechtungsgrund sein, wie der Tipfehler. Nicht die Art die Fehlers ist entscheidend, sondern die Auswirkungen. Allerdings ist das immer einzelfalbezogen und kann deshalb in keinem Fall so global ausgesagt werden.

Nach dem geschilderten finde ich die Handlung des Verkäufers im Sinne des Vertragsrechts zulässig und rechtlich abgesichert, wenn nicht noch mehr dahinterhängt (was ich ja auch schon geschrieben hatte). Das zu beurteilen bedarf es mehr Hintergrundwissen.
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