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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige ich habe folgende Frage und hoffe, dass diese hier richtig ist. Angenommen Mr. X trägt sich auf einer Website in einen Newsletter ein. An Mr. X wird nun ein Link geschickt um sich endgültig einzutragen. Dieser klickt diesen nicht an, erhält ihn nicht, etc. . Kann der Betreiber der Website, Mr. X den Bestätigungslink nach einer gewissen frist erneut zusenden? Ich freue mich über eure Antworten! Viele Grüße |
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| Ich persönlich würde dazu tendieren und JA sagen weil: Nach den mir bekannten Richtersprüchen gilt die 2. Bestätigungsmail in dem Double-Opt-In Verfahren nicht als SPAM und fällt daher auch nicht unter z.b. §7 UWG . Anders sieht das meiner Meinung nach allerdings unter Umständen aus wenn die Bestätigungsmail bereits als Werbemail benutzt wird und die eigentliche Bestätigung nur eine Art vorwand ist diese verschicken zu können. |
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| Hallo pjenfer, danke für deine Antwort. Diese Mail enthält nur Informationen über das Bestätigen des Newslettereintrags und keine Werbung. Viele danke für die Hilfe, Grüße |
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| Ich hänge mich jetzt einfach mal mit einer Frage zum Thema Newsletter hintendran und hoffe, dass diese hier nicht untergeht. Wie ist das eigentlich, wenn sich die Mailadresse eines Empfängers meines Newsletters ändert. Sehr oft bekommt man ja dann automatisch eine Antwort mit der neuen Adresse. Bisher handhabe ich es so, dass ich die Person noch einmal anmaile und nachfrage, ob es in Ordnung ist, wenn ich die Daten in unseren Verteiler aktualisiere. Nachdem die Anzahl dieser Rückläufer übersichtlich ist, werde ich das wohl auch so fortführen. Aber trotzdem interessiert es mich, wie es rechtlich aussieht. Könnte ich in dem Fall einfach meinen Newsletter an die neue Adresse schicken (schließlich hat die Person sich mal dafür eingeschrieben)? |
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| auch da würde ich nach meinem persönlichen Verständniss davon ausgehen das durch einen reinen Mailadressen-Wechsel die einmal gegebene Zustimmung zum Erhalt des Newsletters nicht widerrufen wird. So wie ich deinen Post gelesen habe würde ja als Rückantwort die neue Mailadresse geliefert, womit der User diese ja zur Verfügung stellt. Wenn jedoch ein "user unknown" oder so zurück kommt, dann hättest du ja auch nichts was du aktualisieren könntest. |
| Tags: bestaetigungsmail, erneute, newsletter |
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