@Styx - du wolltest auf den Rücktritt hinaus, stimmts? dem steht aber § 323 BGB entgegen
Zitat:
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Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten
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Abs. 2 lass ich mal außer Betracht, da kaum "beiderseitige Interessen" zutreffen würden.
Und § 323 ist nach § 437 eine Voraussetzung für den Rücktritt bei Mängeln

Deswegen kann der Verkäufer ja auch immer erst Nachbesserung verlangen bevor er einem Rücktritt zustimmen muss.
Ein Rücktritt bei Sachmängeln ist meiner Meinung nach nicht so einfach wie bei Widerruf

Deshalb würde ich - wenn man das Teil wirklich nicht haben will, eher auf Widerruf plädieren als auf Rücktritt wegen Sachmangel - oder natürlich anders herum, erst wegen Sachmangel und wenn das nicht funktioniert dann Widerruf. Allerdings ist die Frist für Widerruf kürzer - und der wird dann nicht unbedingt glaubhafter
