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| Anzeige angenommen ich würde über seinen SAT Shop wie z.B. http://www.srt-versand.de einen Receiver kaufen. Den Receiver würde meine eigene Firma (nennen wir´s mal FirmaB) für mich bestellen und vorausbezahlen. Jetzt stelle ich fest das der Receiver nicht korrekt funktioniert und zudem die Qualität sehr schlecht ist. Somit schickt FirmaB für mich diesen dann am gleichen Tag zurück und bittet um Rückerstattung des Betrages auf das Konto von FirmaB. Angenommen darauf würde die Firma folgendes Email senden: Zitat:
Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte ich dann in so einem fiktivem Fall den Betrag zurückzuerhalten. Ein Ersatzgerät würde ich nicht wollen da mir die Qualität zu schlecht erscheint (Firmware voller Fehler) und ein repariertes schon garnicht? Wie würdet ihr vorgehen? Geändert von maxi (01.09.2007 um 10:39 Uhr). |
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| In dem fiktiven Fall müsste man erstmal sehen, ob die Voraussetzungen für Fernabsatzverträge erfüllt sind: - Kommunikationsmittel: ja - Unternehmer (verkäufer): ja - Verbraucher (Käufer): fraglich. Ein Unternehmer wäre es dann, wenn "eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ... bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt". (§ 14 BGB) Das mit der Person würde passen, aber nicht das mit der gewerblichen Tätigkeit, da die Firma ja nicht für sich sondern einen Mitarbeiter bestellt hat und deshalb nicht für sich (ihre Tätigkeit) gehandelt hat. Ein Verbraucher wiederum kann nur eine natürliche Person sein (§ 13 BGB). Jetzt würde es meiner Meinung nach also darauf ankommen, durch wen die Bestellung erfolgte. War es eine GmbH ohne einen Ansprechpartner muss der Verkäufer von einem Unternehmer ausgehen, war es nur die Lieferadresse oder eine Person der GmbH wäre dies nicht so einfach und er hätte auch damit rechnen können, das es sich um eine natürliche Person hätte handeln können. Allerdings muss er das nicht Ich würde sagen, in einem Rechtsstreit käme es darauf an, wie der Verkäufer es hätte auffassen können und müssen. Bei einer Personengesellschaft gibt es da meiner Meinung nach keine Probleme, da diese selbst auch eine natürliche Person "beinhaltet" Das ist also die Frage, die im entsprechenden Fall geklärt werden müsste. Andererseits ist die Frage, ob beim Kauf eine Widerrufsbelehrung abegegeben wurde (und schriftlich mitgeschickt). Wenn ja, könnte man davon ausgehen, der Verkäufer wäre sich bewußt gewesen, mit einem Verbraucher zu handeln. Jetzt kommt es aber auch noch darauf an, wie der Verkäufer die Rücksendung auffassen musste. Wenn man einen Artikerl zurückschickt und schreibt "Funktioniert nicht, will mein Geld wiederhaben" muss der Verkäufer von einem Sachmangel ausgehen, und da hat er das Recht zur Nachbesserung, bevor der Käufer zurücktreten kann. Was anderes wenn man nur widerruft. Persönlich glaube ich, deswegen verlangt der Widerruf auch keine Begründung, um solche Irrtümer zu vermeiden. Allerdings müssen dann die obigen Voraussetzungen erfüllt sein. |
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| Danke für ausführliche Hinweise Gehen wir mal von aus in dem Fall hätte der Geschäftsführer der FirmaB GmbH mit Briefkopf der Firma bestellt. Er hat im Schreiben nicht direkt ausgeführt das er es privat nutzen möchte, aber das ist der Fall. Als Widerrufsbelehrung gehen wir nur mal von aus das eine Agb wie bei http://www.srt-versand.de angezeigt wird. Wie siehts nun aus? Wenn wir mal von ausgehen das die Firma es so aufgefasst hat als ob eine Firma bestellt. Müssen die defekte Geräte dann nicht austauschen? Dürfen die das reparieren lassen, wie lange dürfen die sich damit zeit lassen? |
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| Zitat:
Wenn es sich lohnt, würde das auf einen Rechtsstreit hinauslaufen, in dem beide Seiten ihre Standpunkte darlegen und ein objektiver Betrachter entscheiden müsste. Im Zweifel würde es meiner Meinung nach dann aber für den Verkäufer sprechen, da privat genutzte Gegenstände auch privat gekauft werden können - unter Umständen wollte die Firma ja nur günstigere Preise erzielen oder die Ware absetzen ... Und bei einem Sachmangel hat dr Verkäufer das Recht zur Nachbesserung, ob Reparatur oder Austausch liegt in seinem Ermessen. Und der Zeitraum bestimmt sich nach objektiven Kriterien (kann der Verkäufer es selbst, muss es vom Hersteller gemacht werden ...) Der Zeitraum muss aber angemessen sein. Ein Verkäufer eines Teils aus Fernost kann seinem Kunden kaum zumuten, Monate zu warten, bis ein repariertes Teil zurückkommt (da jeder weiss, das die kaum reparieren |
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| Danke für Hinweise. Festhalten kann man aber vielleicht das ja eigentlich seriöse Firmen wie Conrad, Amazon, Otto, Quelle usw. eigentlich immer Ware sofort zurücknehmen, ob Firma oder nicht. In der Regel braucht man das noch nichtmal begründen. Von daher wäre es doch sicherlich etwas fragwürdig wenn Firmen wie http://www.srt-versand.de bei einem defekt so reagieren würden wie geschildert, oder? Geändert von maxi (01.09.2007 um 12:38 Uhr). |
| Tags: defektem, firmen, geraet, rueckgaberecht |
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