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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige Nehmen wir mal fiktiv an 2 Händler in der gleichen Stadt handeln mit der gleichen Art von Ware und verfügen beide über einen eigenen Online Shop. Händler 1 ist schon länger bekannt, wenn auch mit sehr schlechten Ruf. Händler 2 ist unbekannter als Händler 1 und neu am Markt. Händler 2 erstellt auf seiner Homepage, sowie auf Marktplätzen eigene Angebote mit selbst erstellten, aufgenommenen Artikelbildern. sowie einem Artikeltext. Händler 1 geht nun her und kopiert genau diese Angebote, incl. den Texten und Bildern von Händler 2. Clever wie Händler 1 nunmal ist, macht er die Angebote gleich noch etwas günstiger, obwohl er nicht einmal über die Ware verfügt. Vermutlich will er einfach den Eindruck erwecken, dass Händler 2 ein Wiederverkäufer von Händler 1 ist. Das gleiche behauptet er auch bei Kundenanfragen. Die Frage ist, hat Händler 1 "nur" gegen das Urheberrecht verstossen und kann ihm das Händler 2 auch beweissen. Muss Händler 1 mit Kosten rechnen, wenn Händer 2 ihm das beweisen kann? Wäre klasse, wenn ihr dazu was sagen könntet! mfg Michael |
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| Wenn 2. die Bilder selbst erstellt hast, hast er ein Urheberrecht, bzw. mind. ein Leistungsschutzrecht auf die Bilder. In beiden Fällen müsste 1. zumindest eine Vergütung an 2. entrichten. Weiterhin müsste eine Einwilligung von 2. vorliegen, das 1. die Bilder verwenden darf. 2. könnte aus meiner Sicht von 1 Unterlassung fordern, sowie auch Schadensersatz. Ebenso stellt das Kopieren der Artikelbeschreibungen meiner Meinung eine Rechtsverletzung dar, zwar nicht unbedingt des Urheberrechts, aber eine wettbewerbliche nach UWG. Da gab es letztens etwas zu, will nur gerade nicht aus meinem Gedächtnis raus. Weiterhin könnte die Behauptung das 2. nur ein Wiederverkäufer sein, ebenfalls unzulässig sein. Ich würde 2. empfehlen in beiden Fällen sich von einem Anwalt genauer beraten zu lassen, der kann auch die Abmahnung gleich mit formulieren. Zum Beweisen. Wenn 2. Urheber ist, dürfte es ja nicht schwer sein die nachzuweisen, weiterhin sollten Screenshots von den Webseiten des 1. mit den kopierten Bildern erstellt werden.
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| Neben dem Urheberrechtsverstoß, der sehr gut nachweisbar ist und zunächst nur Unterlassung bedeutet (neben den Kosten für den Anwalt erstmal keine Kosten - es sei denn, nach der Unterlassungserklärung verstößt er wieder dagegen) kann Händler 2 weiterhin wegen Verleumndung Anzeige erstatten. Auch das kostet zunächst nicht, könnte aber eine Bestrafung bedeuten (bei der schwere des Verstoßes würde ich auf eine Geldstrafe tippen, von der Händler 2 natürlich auch nichts hat). Und dann könnte noch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Das wäre auch eine Straftat, also auch nichts, wovon Händler 2 etwas haben könnte. Und Händler 2 könnte auf der Basis der ganzen Sachen Schadensersatz verlangen, wenn ein Schaden entstanden ist und Händler 2 dioesen nachweisen könnte ... Also es gibt schon einige Dinge, mit denen Händler 1 zu rechnen hätte. |
| Tags: bilder, texte |
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