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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Nun, angenommen der Inhaber dieser Dienstleistungsseite lehnt es weiterhin konsequent ab, die Kündigung zu akzeptieren. Auch nachdem er auf die z.B hier genannten Erklärungen des BGB hingewiesen wurde. Was würde sich dann empfehlen? Sollte man bezahlen ? |
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| Ich würde nicht zahlen, sondern dem Dienstleister mitteilen, dass man ihm letzmalig die Chance gibt, die Kündigung zu akzeptieren, bevor man einen Anwalt zu Rate zieht und die Kosten dafür selbstverständlich in Rechnung stellen wird - falls der andere tatsächlich im Unrecht ist (hier sind ja nur unsere Meinungen dargestellt, es könnte auch ganz anders aussehen ...) Und dann tatsächlich einen Anwalt zu Rate ziehen - oder schon vorher, dafür machen sich Rechtsschutzversicherungen mit telefonischer Erstberatung immer ganz gut |
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| Zum Beispiel dass die Festlegung einer bestimmten Form der Kündigung nicht gegen BGB verstößt und damit rechtens ist. Wie ich bereits geschrieben hatte: Zitat:
Zivilrecht ist immer eine Auslegungssache, und Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge. Bevor man sich auf einen Streit einlässt sollte man also einfach seine Chancen prüfen - und ich persönlich bin weder berechtigt noch befähigt, eine "unumstößliche" Meinung zu verteten |
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| also ich sehe die Sache recht eindeutig: Mitteilen, dass man gekündigt hat (hoffentlich fristgerecht und nachweislich; d.h. wenigstens mit Einschreiben-Rückschein o.ä.; FAX als Nachweis ist sehr riskant) und gut ist... Soll der andere doch klagen und das Risiko auf sich nehmen; der will ja Geld. HGB findet übrigens nur (ergänzend) zum BGB Anwendung, wenn dort zwei Vollkaufleute/HR-eintragspflichtige Firmen tätig sind; Gewerbetreibend alleine reicht nicht für die Unterwerfung unter's HGB - und (bitte nicht mißverstehen) bei Deinen Rechtskenntnissen, lieber Zocker, habe ich meine Zweifel, ob Du ein Kaufmann bist |