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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Das könnte eine überraschende Klausel nach §305c BGB sein, da die Kündigung von Verträgen in der Regel keiner Schriftform bedarf. Das wäre zwar streitbar, aber § 305c Abs. 2 regelt, was in solchen Fällen passiert: "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders" Außerdem wäre eine Kündigung nicht mehr möglich wenn man keinen Zugang zur Seite hat - damit würde ein wesentliches Recht bei Verträgen abgeschnitten ... Ich persönlich würde sagen, eine solche Klausel in den AGB wird nicht Vertragsbestandteil und der Verwender der AGB könnte sich nicht darauf berufen. |
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| Warum sollte es nicht erlaubt sein? Man kann schließlich niemanden zwingen für die Kündigung nur ein bestimmtes Formular zu verwenden. Es reicht aus wenn die schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erfolgt.
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| Angenommen: Vertragsinhaber verweist darauf , dass es sich um einen Vertrag zwischen GEWERBETREIBENDEN handelt und daher das BGB nich greift sonder es gilt das HGB..... Und besteht weiterhin auf die Fortführung der Mitgliedschaft und die Zahlung der Jahresgebühr.... |
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| Warum sollte das HGB das BGB außer Kraft setzen? Es ergänzt oder präzisiert es nur. Wenn also das HGB Regelungen des BGB nicht ändert, gilt in jedem Fall zusätzlich das Vertragsrecht und die AGB Bestimmungen des BGB, da diese nicht auf Verbraucher-Unternehmer beschränkt sind. Kurz: Auch mit B2B kann man das allgemeine Vertragsrecht und die Bestimmungen des BGB nicht ignorieren - es sei, die Gültigkeit ist dort ausgeschlöossen (zum Beispiel Fernabsatz, wo im BGB ausdrücklich die Verbrauchereigenschaft verlangt wird). |