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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige ich weiss nicht ob folgendes Szenario schon diskutiert wurde; Ich habe zumindest nichts über folgenden theoretischen Sachverhalt gefunden. Angenommen man bestellt in einem OnlineShop ein Angebot zu einem bestimmten Preis. Man bekommt eine automatische Email-Bestätigung zu seiner Bestellung geschickt. Am nächsten Tag entdeckt der OnlineShop Betreiber, dass der Preis für den Artikel viel zu niedrig war. Markt-realistische Preise des Artikels liegen 40% höher. Muss der OnlineShop den Artikel zum niedrigen Preis verkaufen? Was sagt das Internetrecht zu diesem Sachverhalt? Mit freundlichen Grüßen, Capu |
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| Mit Internetrecht hat das nichts zu tun, ist normales BGB was hier zur Anwendung kommt. Der Händler wird in der Regel anfechten, mit Begründung auf Irrtum. Wenn überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, was ich hier nicht sehe. Es kam anscheinend weder eine Rechnung, noch die Ware. Die Bestätigung ist keine Annahme des Kaufangebotes, sondern lediglich eine Informationspflicht. Somit wurde kein Kaufvertrag geschlossen. Der Händler muss nicht liefern, selbst wenn einer vorliegt. Er könnte aus meiner Sicht wirksam anfechten.
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| In der Regel muss der Verkäufer gar nicht anfechten, da die Willenserklärung gar nicht angenommen wurde. Die laut Gesetz geforderte Bestätigung stellt keine Annahme im Sinne des BGB dar, somit gibt es keinen Vertrag. Somit muss nichts angefochten werden. Etwas anderes würde ich sehen, wenn bereits eine Annahme erfolgte (Rechnung, Auftragsbestätigung ...) Wobei es hier darauf ankommt, wie der Käufer eine solche Mitteilung (nicht die Bestellbestätigung!) auffassen könnte. Dann besteht bereits ein Vertrag, Allerdings würde ich hier keine Anfechtung wegen Irrtum sehen. Denn der Verkäufer hat "im Nachhinein entdeckt, dass der Preis höher ist". Er wollte also den Artikel tatsächlich zu dem angegebenen Preis verkaufen, hat nur aus Mangel an Umsicht oder unzureichender Kenntnis den Preis zu niedrig angesetzt. Ich würde dies eher dem "unternehmerischen Risiko" zuordnen als einem Irrtum. |
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| Angenommen in der OnlineShop AGB steht folgender Absatz: [...] § Vertragsschluss Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, sofern die Bestellung des Kunden in Textform bestätigt wurde. [...] Der OnlineShop verschickt automatische Bestellbestätigungen. Ist der Vertragsabschluss nicht damit schon abgeschlossen? Es soll auch 2004 in Hamburg das Amtsgericht entschieden haben: im Falle einer falschen Preisauszeichnung auf einer Website hat der Kunde auch dann einen Anspruch auf Lieferung der Ware, wenn der angegebene Preis weit unter dem üblichen Marktpreis liegt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Az.: 822 C 208/03) entschieden. Gruß! |
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| Also die Formulierung in den AGB ist aus meiner Sicht selten dämlich für den Verkäufer, aber naja. Ich würde aber dennoch sagen, nein. Denn die automatische Bestätigung wurde von einem Computer abgegeben, nicht vom Verkäufer. Ein Computer kann aber keine Willenserklärung abgeben, somit liegt auch keine seitens des Händlers vor. Es ist lediglichlich eine Eingangsbestätigung. Das Urteil bezieht sich auch nur auf Geschäfte in denen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, in dem Sachverhalt dort hatte der Verkäufer auch selbst eine Email geschrieben in der er eine Willenserklärung abgibt. Auch spricht das Gericht dort dem Händler die Anfechtung ab, da sie nicht sofort geschah, hier aber hat der Händler es sofort bemerkt.
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| Tags: bestellung, vertragsabschluss |
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