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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 14.09.2007, 20:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.09.2007
Beiträge: 2
Böse Versandkosten bei Garantiefall


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Hallo!

Wenn man in einem Onlineshop z.B. zwei Arbeitsspeicher für ein Laptop kauft, dann hat man einmal die Kosten für den Speicher und zweitens die Versandkosten zu tragen.
Wie sieht es dann aber aus, wenn einer der beiden Speicher defekt ist und man den einen Speicher zurücksendet? Trägt der Käufer oder Verkäufer die Kosten?

Zweitens, angenommen man hat die Versandkosten für den Rückversand übernommen, wie sieht es dann mit den Versandkosten der erneuten Zusendung eines Austauschproduktes aus. Wer trägt diese Kosten?

Fall ist, dass der Verkäufer die Versanskosten im Voraus verlangt und auch darauf besteht. Ware wird sonst nicht zugesandt.

Wie sollte man sich verhalten?

MfG
Finki333
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  #2 (permalink)  
Alt 14.09.2007, 21:11
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Versandkosten bei Garantiefall

Meiner Meinung nach muss in diesem Fall jeder seine Kosten tragen, also der Käufer die Versandkosten zum Verkäufer und dieser die zum Käufer. Ist eben immer die Frage, wer welche Leistung zu erbringen hat. Allerdings kann dies in den Geschäftsbedingungen auch anders geregelt sein, da es hier keine gesetzliche Regelungen gibt. Und es kann eine Frage des Service sein
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  #3 (permalink)  
Alt 14.09.2007, 21:16
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.09.2007
Beiträge: 2
Standard AW: Versandkosten bei Garantiefall

In den AGB´s ist zum Beispiel nichts zu finden.
Laut BGB §439 gehört es aber zur Nacherfüllung. Kann man sich in so einem Fall vielleicht darauf berufen?
Dort steht das der Verkäufer die Kosten zu tragen hat!

???

MfG
Finki333
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  #4 (permalink)  
Alt 14.09.2007, 22:38
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Versandkosten bei Garantiefall

Der 439 zieht nur im Falle eines Sachmangels, wenn also die gelieferte Ware von Anfang an defekt ist, oder bei versteckten Mängeln die innerhalb von 6 Monaten auftreten, aber schon von Anfang an bestanden. Der Fehler müsste bei einem Sachmangel also von Anfang an da sein. Dann kann man den sicherlich nutzen.

Aber geht das Teil im Laufe der Zeit kaputt (wie es bei Elektronik ja üblich ist) dann ist das ein Fall der Gewährleistung und meiner Meinung nach kein Sachmangel im Sinne des 434/437 und somit ist der 439 nicht anwendbar.

Man müsste meiner Meinung nach sehen, um was für einen Defekt es sich handelt.
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