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| Was "schlimmer" ist sieht man im Recht eigentlich immer am Strafmaß. § 106 UrhG: bis zu drei Jahren oder Geldstrafe § 108a UrhG: bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe Wobei aus meiner Sicht der Kopierer mit höherem Schadensersatz rechnen müsste, da er den Verkauf erst ermöglicht hat. Und beim Verkäufer kann man das Geld kassieren. Aber das mit dem Schadensersatz ist meine persönliche Meinung, im Zivilrecht gibt es keine Maße wie im Strafrecht, ist also von der Verursachung des Schadens und vom Richter abhängig |
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| Gibts eigentlich nichts wichtigeres was man in der Schule machen sollte, als die ich-wäre-so-gern Midlifecrisis eines Lehrers durchnehmen zu müssen? Nicht auszudenken wenn der gerne Perlentaucher geworden wäre. Wenn ihr schon etwas mit Urheberrechten in solchen Planspielen durchnehmt, solltet ihr lieber Fälle nehmen aus denen man etwas lernt. Nämlich Filesharing-Problematik etc., da haben die meisten Jugendlichen schließlich ein gefährliches Unwissen. Und ich verstehe nicht wirklich die Verbingung vom GG zum Urhebergesetz. Einzig die Sache mit den Richtern. Wieso wird da nicht nen Fall mit GG-Relevanz durchgekaut? Gibt ja im Moment genug aktuelles, z.B. Vorratsdatenspeicherung oder Bundestrojaner, Biometrie und RFID-Chips in Persos usw. Nun gut. Um aakys Post noch ein wenig zu ergänzen. Das Kopieren des Buches verstößt u.a. noch gegen die §§ 17, 18 UrhG. Wenn wir hier schon §§ nennen wollen. Weiterhin berührt sein könnten aber § 53, fällt aber bei gewerblicher Tätigkeit weg, aber bei "unter der Hand" im kollegialen Bereich ohne Vergütung diskutabel, im Rahmen der Privatkopie, würde ihn persönlich aber nicht anwenden. Mehr fällt mir aus dem Kopf jetzt um die Uhrzeit auch nicht mehr ein.
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| Ja, Perlentaucher ist gut... Ich hatte so an "Terrorist" oder auch "Müllfahrer" gedacht... *g* Aber zurück zum Thema: Der Verkauf von Lehrerlösungsbüchern über das Internet ist ein Klassiker zur Beschreibung des Urheberrechts der Verlage. Dazu gibt es auch schöne Rechtsprechung. So zB ob ein Lateinlehrbuch, wo teilweise Texte drin sind, die in anderer Quelle auch zugänglich sind (klassiche Übersetzungen/Texte) und dennoch das Urheberrecht den Verkauf verhindert. Und auch ob eine große Auktionsplattform dafür gerade stehen kann, wenn es nicht verhindert, das bestimmte Titel (waren auch diese Lateinlehrerlösungsbücher) dort gehandelt werden. Ergebnis war: Die Verlage haben verdammt gute Karten wegen des Urheberrechts, sowohl immer gegen den Verkäufer sowei auch teilweise gegen den Betrieber der Plattform (Ab Kenntnisnahme haftet der auch als Mitstörer, zB wenn er die Angebote dann nicht entfernt, oder wenn er keine technisch zumutbaren Lösungen zum Schutz anbietet, so z.B. automatische Sperrung bestimmter Titel und ISBN)
__________________ Rechtsanwalt Hendrik Peters Wer mehr über mich erfahren möchte: http://kanzleipeters.de Alle Beiträge hier sind keine Rechtsberatung sondern Meinungsäußerung. |
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