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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige eine Frage zum Domainrecht: Mal angenommen, jemand führt das erste Mal ein Produkt (z.B. aus Afrika) in Deutschland ein, betreibt hier ein Geschäft, in dem er dieses Produkt vertreibt und lässt sich den Namen des Produkts als .de Adresse registrieren, um den Internetauftritt zur Bewerbung des Geschäfts und der darin erwerblichen Produkte zu butzen... und auf einmal kommt eine Handelsagentur daher, die diese Produkte - mit Lizenz der afrikanischen Firma - dann auch hier in Deutschland vertreibt. Hat diese Handelsagentur dann automatisch das Recht darauf, dass der "kleine" Einzelhändler die Domain für die Handelsagentur freigibt? Und, falls ja, woraus ergibt sich dieses Recht? Geändert von gorgeous (18.09.2007 um 09:46 Uhr). |
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| Mit der Lizenz hat die Agentur nicht nur die Rechte am Vertrieb des Produktes, sondern auch die Rechte an der Marke für Deutschland/Europa erworben. Somit ist sie Inhaber der Marke für das in der Lizenz bestimmten Region und kann entsprechende Ansprüche durchsetzen. Hierzu würde aus meiner Sicht auch ein Anspruch auf die Domain gehören. Gerade weil mit dem Domainnamen das ein und das selbe Produkt gemeint ist, wozu der jetzige Domaininahber aber kein Recht auf Nutzung besitzt, sondern nur der Lizenzinhaber, da er dieses ja erworben hat. Selbst wenn die Marke nicht eingetragen ist, kann sie aufgrund Bekanntheit/Verkehrsgebrauch, einen Schutz genießen. Dieser kann auch mit übertragen werden, in allen Fällen. Das Recht ergibt sich aus dem MarkenG, notfalls auch noch §12 BGB als letzte Alternative. Bzw. aus Urteilen der Gerichte.
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| Da bin ich etwas anderer Meinung Zitat:
Allerdings hat meiner Meinung nach eine Vertriebsfirma nicht automatisch das Recht auf den Produktnamen. Lediglich auf den Namen des Gewerbes (Firma). Ausgehend davon, dass es sich hierbei NICHT um eine eingetragene Marke jhandelt, sehe ich nichts anderes im Markengesetz. Da heisst es: "Der Markenschutz entsteht ... durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat ..." Wenn die Vertriebsfoirma gerade erst angefangen hat, dürfte sich die Verkehrsgeltung bei dem Einzelhändler eher bemerkbar machen. Auch finde ich es allgemein fraglich das auf Produktnamen abzustellen (was anderes bei Eintragung des Produktnamens als Marke!). Zitat:
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| Zitat:
Nehmen wir es mal etwas beispielhafter, natürlich gem. deutschen Recht. Ich erwerbe eine Lizenz von der Firma Mars, für den Mars-Riegelm begrenzt auf die Mongolei um den Riegel dort zu vertreiben. Ich darf somit den Namen des Produktes und der Firma innerhalb der Mongolei für dieses Produkt verwenden, bewerben und vertreiben. (damit meine ich nicht als Endverkäufer sondern als Zwischenhändler) Da sich die Bevölkerung in der Mongolei wie wild in das WWW stürzt, möchte ich natürlich auch die Domain Mars.mn registrieren. Aber ein Händler aus Ulan Bator importiert schon seit einiger Zeit diesen leckeren Riegel und verkauft ihn an seiner Bude. Die im Internet unter mars.mn auftritt. Die will ich aber haben. Die Firma Mars ist aber in der Mongolei nur bisher durch den Herren mit seiner Bude bekannt. Jedoch investiere ich Geld in Werbung und Marketing, um den Riegel zu bewerben, beliefere gleichzeitig die Supermärkte mit meinem Riegel. Womit auch die Bekanntheit steigt und auch eine Verkehrsgeltung erlangt. Ich beanspruche die Domain für dieses Produkt. Er verkauft den Riegel zwar schon länger als ich, aber er hat keinerlei Rechte an dem Namen, somit auch nicht an der Domain. Weder sein Laden heißt so, noch er selbst. Ich hingegen habe die Rechte am Namen vom Inhaber erworben und vertreibe das Produkt.
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| Zitat:
Somit stehen zwei (oder mehr) Verkäufer gleichberechtigt nebeneinander - woraus sollte sich also jetzt das Recht an dem Produktnamen begründen? An der Lizenz kaum - es sei denn, dort ist so etwas ausdrücklich festgelegt, was - im Sinne des Herstellers - kaum erfolgt (ich kenne zum Beispiel einen "Lizenzverkäufer" für Waren aus der USA, dort besteht keinerlei Namensrecht - im Gegenteil, außer für die Waren darf er den Namen nicht weiter verwenden - also wäre ein Nutzung als Domaine in D ausgeschlossen - ist nur ein Beispiel ...) Aus meiner Sicht gibt es das Recht auf die Produktdomain (ich betone nochmals: nicht als Marke eingetragen) nicht. Zitat:
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| Tags: domainname, einzelhaendler, handelsagentur, versus |
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