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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #1 (permalink)  
Alt 24.09.2007, 13:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.09.2007
Beiträge: 1
Standard Ganz beunruhigt, als Ausländer einen DE-Domainnamen registriert zu haben


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Hallo, Zusammen.
Ich komme aus China und würde mich freuen, wenn jemand mir mal folgendes erklären könnte:

Ich habe einfach keine Ahnung, ob ein Ausländer einen de-domain-namen richtig registrieren darf. Und ob es später noch zu irgendwelchem(gesetzlich?) Problem kommn würde, wenn es durch eine "Treuhand"- Firma auch rmöglicht worden ist.
Ich habe neulich einen domainnamen mit Keywords einer bekannten chinesischen Brand mit Hilfe von United-domain.de gekriegt. Die Firma will mir auch versichert, dass sie es für Ausländer machen kann, so dass ich der Besitzer bin. Aber ich habe nachher noch mal die Bestimmungen geschaut und festgestellt, dass Ausländer es definitiv nicht darf, ausgenommen wenn man einen Wohnungsitz in Deutschland hat. Laut der Bestimmung bin ich deswegen wiederum gar nicht in der Lage, einen de-domain-namen zu haben.
Was soll ich nun machen? Würde es mal zum Problem kommen? Z.B. ein deutscher Bürger gewinnt den Domainnamen durch Anklagenzurück? Wer könnte mal erklären? Ich bedanke mich im Voraus.
MfG aus China
Xhvonl
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  #2 (permalink)  
Alt 24.09.2007, 14:14
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Ganz beunruhigt, als Ausländer einen DE-Domainnamen registriert zu haben

Nach Denic (der Zentralstelle für de Domains) www.denic.de muss man als Inhaber einer Domain nicht seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Allerdings muss dann der als Admin-C eingetragene in Deutschland seinen Sitz haben.
Domainrichtlinien der Denic
http://www.denic.de/de/richtlinien.html
Zitat:
VIII.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.
Das heißt aber nicht, dass wenn jemand eine gleichlautende oder verwechselbar ähnliche deutsche Marke angemeldet hat, nicht trotzdem Unterlassung der Nutzung der Marke fordern kann.
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