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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Der, der abgemahnt wurde, kann einfach der Abmahnung widersprechen unter Benennung des Verantwortlichen. Da eine Abmahnung - oder der zugrunde liegende Verstoß - nachgewiesen werden muss (völlig egal, wer die Abmahnung bekommt) sollte der Abmahnende entsprechende Unterlagen des Verstoßes haben - wenn nicht hat er eben Pech. Das wäre sogar noch besser für den Abgemahnten, da der neben dem "ich bin nicht verantwortlich" noch sagen könnte "beweist mir erstmal, dass ein Verstoß vorlag UND das ich der Verantwortliche bin". Also kurz: Als Abgemahnter würde ich der Abmahnung einfach widersprechen unter Hinweis auf das Genannte. Und wenn die dann kit einem Anwalt angelaufen kommen würde ich zu einem ebensolchen gehen. |
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| Achja, und wenn dann zuuufälligerweise parallel (oder ein kleinen Moment vorher, nicht später!) der eigentliche "Bösewicht" (ja, einen Rechtsverstoß begeht er ja, egal wie verrufen Abmahnungen sind) eine Unterlassungserklärung abgibt, ohne abgemahnt zu sein, entfällt auch der Grund für eine teure Abmahnung. Das ist einer der Wege, wenn mahn ahnt, wegen eines Fehler abgemahnt zu werden und der Kostenlast entgehen will. Natürlich ist das auch wieder verbunden mit der freiwilligen vertraglichen Bindung über 30 Jahre und gegenebnfalls irgendwelche Strafversprechen (aber man kann zB die Zuständigkeit des eigenen LG festlegen und die Höhe ins Ermessen stellen)... Nur eben mal so als Anmerkung... ;o)
__________________ Rechtsanwalt Hendrik Peters Wer mehr über mich erfahren möchte: http://kanzleipeters.de Alle Beiträge hier sind keine Rechtsberatung sondern Meinungsäußerung. |
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